Jahrgang 
1912
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18 4 VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Schule und Haus.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie von seiten der Eltern Anfragen und Wünsche entgegenzunehmen bereit sind. Diese Sprechstunden werden durch Anschlag auf dem Flur, sowie in den Klassenzimmern des Schulgebäudes bekannt gemacht. Wünschenswert ist es, den Besuch der Angehörigen bei den Klassenleitern vorher anzumelden, damit diese die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler noch rechtzeitig einziehen können. Bei der Wichtigkeit vertrauensvoller persönlicher Aussprache werden die Angehörigen gebeten, diese Beziehungen zur Schule nicht erst in den letzten Wochen vor der Versetzung zu suchen, in denen sie naturgemäls sogar eher zurücktreten sollten, sondern vielmehr sie während des ganzen Schuljahres zu pflegen.

Schulordnung.

Vorbemerkung. Diese Schulordnung enthält die wichtigsten allgemeinen Bedingungen, unter denen das Kgl. Gymnasium die Erziehung und den Unterricht der der Anstalt anvertrauten Schüler übernimmt. Mit der Anmeldung des Schülers unterwirft sich der Vater oder dessen Stellvertreter den Vorschriften dieser Schulordnung und allen zu ihrer Ergänzung ergehenden Bestimmungen, sowie allen an ihre Stelle etwa tretenden Vorschriften.

1. Aufnahme, Schulgeld. Bei der Aufnahme eines Schülers in die Anstalt erhält der Vater oder dessen Stellvertreter diese Schulordnung, deren Empfang er durch seine Unterschrift anerkennt. Für die Aufnahme ist erforderlich die Einreichung der Geburtsurkunde, des Tauf- scheins, des Impf- oder Wiederimpfscheins und des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen Schule. Die Aufnahmegebühren betragen 9 Mark, das jährliche Schulgeld zurzeit für die Klassen Sexta bis Untersekunda 130 Mark, für die Klassen Obersekunda bis Oberprima 150 Mark. Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben, und zwar ist dabei nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr mafsgebend, dergestalt, daſs die Viertel- jahre mit Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachts- ferien beginnen. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres ist für jeden Schüler zu zahlen, der nicht spätestens am ersten Tage des Unterrichtsvierteljahres abgemeldet wird.

Der Tag der Hebung wird den Schülern rechtzeitig bekannt gemacht; und es steht bei den Eltern, die Zahlung entweder persönlich bezw. durch die Schüler oder durch porto- und bestellgeldfreie Ubersendung durch die Post oder durch UÜberweisung an die Reichsbank zu vollziehen. Eltern oder Vormünder von Schülern, die drei Wochen nach Beginn des Viertel- jahres das Schulgeld noch nicht bezahlt haben, werden gemahnt. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeträge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen. Gleichzeitig werden die Schüler, für die das Schulgeld nicht bezahlt ist, bis zur erfolgten Zahlung oder Beitreibung des Rückstandes vom Besuche des Unterrichtes einstweilen ausgeschlossen. Bei längerer Dauer einer Ausschlielsung kann der Direktor die Wiederaufnahme ablehnen. Stundungen des Schulgeldes kann nur das Kgl. Provinzial-Schulkollegium genehmigen, bei dem sie durch Vermittelung des Leiters der Anstalt rechtzeitig zu beantragen sind.

Schulgeldermäſsigung oder Schulgeldbefreiung kann bedürftigen, nach Betragen und Fleils würdigen und in ihren Schulleistungen tüchtigen Schülern nach mindestens halbjährigem Besuche der Anstalt auf Gesuch der Eltern oder deren Stellvertreter von dem Lehrerkollegium nach Malsgabe der verfügbaren Summe bewilligt werden. Die Gesuche sind unter hinreichender Begründung rechtzeitig vor Beginn des Halbjahres beim Direktor schriftlich einzureichen und alljährlich zu erneuern.