Jahrgang 
1911
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Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Täter oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen, aufserdem bleibt Strafe vorbehalten.

Die Benutzung der Landesbibliothek ist den Schülern der oberen Klassen gegen Erlaubnisschein des Klassenleiters gestattet, die der öffentlichen Lesezimmer und Leih- bibliotheken verboten.

Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien, Gartenlokalen u. s. w. innerhalb oder in der Nähe der Stadt ohne Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter ist untersagt, soweit nicht den Schülern der oberen Klassen besondere in jedem Schuljahr von neuem festzu- setzende Freiheiten eingeräumt sind. Auch das Rauchen auf den Stralsen der Stadt, in ihrer nächsten Nähe und in Biebrich ist verboten. Gemeinsame Trinkgelage, alle unerlaubten Vereinigungen, insbesondere alle Verbindungen in studentischen Formen sind den Schülern untersagt, letztere bei Strafe der Entfernung.

Wer in den Schulräumen, beim Turnen, bei Schulspaziergängen, beim Schwimmen u. s. W. mit Schufswaffen betroffen wird, muls ebenfalls entfernt werden.

Das Baden im offenen Rhein ist auch polizeilich streng verboten.

Vor unvorsichtiger oder mutwilliger Annäherung an Automobile, die in der Fahrt begriffen sind, ferner vor dem Abspringen aus Wagen der elektrischen Straſsenbahn während der Fahrt wird auf das dringendste gewarnt.

Die Schüler haben im Winter in der Regel abends um 8 Uhr, im Sommer spätestens um 10 Uhr abends zu Hause zu sein; gehen sie dennoch mit Erlaubnis der Eltern abends ins Theater, auf Bälle, in Tanzgesellschaften u. s. W., so fällt die Verant- wortung auf die Eltern.

Offentliche Bälle dürfen einheimische Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter nach vorheriger Anzeige beim Klassenleiter, auswärtige Schüler nur mit Er- laubnis des Klassenleiters besuchen. Für die Teilnahme an Tanzkursen, die nicht in geschlossenen Familienzirkeln stattfinden, bedürfen alle Schüler der Erlaubnis des Direktors. An privaten Tanzkursen dürfen die Schüler erst teilnehmen, nachdem sie vorher ihrem Klassenleiter eine Bescheinigung ihres Vaters bezw. dessen Stellvertreters vorgelegt haben, die bezeugt, daſs dieser mit ihrem Vorhaben einverstanden ist. Die Tanzkurse haben sich auf die eigentlichen UÜbungs- stunden, das herkömmliche Weihnachtsvergnügen und den Schlulsball zu beschränken und mit Ende Februar ihren völligen Abschlufs zu erreichen. Eine weitere Ablenkung der Tanzstundenschüler durch Einladungen zu privaten Tanzgesellschaften gerade in dem für die Versetzung wichtigsten Vierteljahre von Weihnachten bis Ostern widerspricht erfahrungsgemäſs den Interessen der Schüler und der Schule. Ihr mufs also vom Standpunkt der Schule aus ernstlich widerraten Werden. Auch ist es aus ethischen und sozialen Gründen dringend wünschenswert, alle für die Jugend bestimmten Vergnügungen schlicht zu gestalten und sie von allem vorzeitigen Luxus frei zu lassen. Von den Schülern selbst dürfen keinerlei Tanzvergnügungen ins Werk gesetzt werden, es sei denn, dals sie die ausdrückliche Erlaubnis des Direktors eingeholt haben.

Die Verantwortung für die ungünstigen Folgen der an Zahl und Inhalt das gesunde Maſs überschreitenden gesellschaftlichen Veranstaltungen für die Schüler lehnt die Schule durchaus ab.*)

Alle Geldsammlungen sind verboten, sofern sie nicht vom Direktor erlaubt worden

sind. Die Austrittserklärung hat schriftlich vor Beginn des Vierteljahres zu erfolgen, sonst ist für dieses das Schulgeld zu zahlen.

*) Anmerkung: Ich kann nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dafs sich im Anschlufs an den an sich *

ja so billigungswerten und auch von der Schule begünstigten Tanzunterricht ein Mifsbrauch mehr und mehr zu verbreiten scheint, der die einsichtige Beachtung aller beteiligten Eltern nötig macht. Er besteht darin, dafs einmal die Mitglieder der verschiedenen Kurse sich gegenseitig zu ihren fanzveranstaltungen einladen, und ferner, dafs die früheren Jahrgänge sich an den Tanzfesten der gegenwärtigen Kurse in zu häufigem Malse be- teiligen. Dadurch tritt eine Häufung und Wiederholung von solchen zerstreuenden Anlässen ein, wie sie für manchen Schüler umso bedenklicher wirken können, je näher er dem Abschlusse der Schule mit seinen ernsten Anforderungen steht. Deshalb ist gerade in dieser Hinsicht das rechte Mafs dringlichst zu empfehlen!

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