Jahrgang 
1911
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VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Schule und Haus.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie von seiten der Eltern Anfragen und Wünsche entgegenzunehmen bereit sind. Diese Sprechstunden werden durch Anschlag auf dem Flur, sowie in den Klassenzimmern des Schulgebäudes bekannt gemacht. Wünschenswert ist es, den Besuch der Angehörigen bei den Klassenleitern vorher anzumelden, damit diese die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler noch rechtzeitig einziehen können. Bei der Wichtigkeit vertrauensvoller persönlicher Aussprache werden die Angehörigen gebeten, diese Beziehungen zur Schule nicht erst in den letzten Wochen vor der Versetzung zu suchen, in denen sie naturgemäſs sogar eher zurücktreten sollten, sondern vielmehr sie während des ganzen Schuljahres zu pflegen.

Da es ferner im Interesse der Eltern liegt, regelmäfsig die schriftlichen Arbeiten ihrer Söhne einzusehen, so wird hierdurch darauf hingewiesen, daſs die Hefte den Schülern in bestimmten Fristen mit nach Hause gegeben werden.

Schulgeld.

Die Aufnahmegebühren betragen 9 Mark, das jährliche Schulgeld für die Klassen OII 01 150 Mark, für die Klassen VIUII 130 Mark. Über die Zahlung des Schulgeldes bestehen folgende Bestimmungen:

Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zahlbar und an einem von dem Direktor festgesetzten Termine an den Rendanten der Anstalt zu entrichten. Den Eltern bezw. Pflegern steht es frei, das Schulgeld persönlich zu zahlen, oder die Zahlung durch beauftragte Personen, insbesondere durch die Schüler selbst leisten zu lassen.

Das Schulgeld kann 14 Tage vor und bis 14 Tage nach dem Hebetermine durch die Post ganz frei(einschliefslich Bestellgeld) an den Rendanten unter Angabe des Vor- und Zunamens des Schülers sowie seiner Klasse eingesandt werden. Ist das Schulgeld nach Ablauf der genannten Frist nicht entrichtet, so ist den Eltern bezw. deren Stellvertretern ein Mahnzettel zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, dals bei Nichtzahlung innerhalb 14 Tagen die Beitreibung des Schulgeldes auf dem Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens erfolgen wird.

Schulgeldermäſsigungen können, wie ein Ministerialerlaſs von 30. 11. 1909 von neuem einschärft, nur auf Grund der durch Betragen und wirklich tüchtige Leistungen erwiesenen Würdigkeit der Schüler und Bedürftigkeit der Eltern und zwar höchstens für ein Schuljahr vom Lehrerkollegium gewährt werden. Alle Gesuche sind schriftlich bis zum Beginn des Schuljahres einzureichen. Gesuche, die nicht durch die volle Erfüllung der genannten Be- dingungen gestützt werden, sollten als von vornherein zwecklos ganz unterbleiben.

Schulordnung. Die Schulordnung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:

Wahl und Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Direktors; die Wohnung muls gewechselt werden, wenn der Direktor dies anordnet. Aus- värtige Schüler dürfen ohne Erlaubnis des Klassenleiters nicht über Nacht auswärts pleiben.

An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler regelmäſsig teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung befreien. Privatunterricht darf nur mit Erlaubnis des Direktors erteilt werden. Versäumnisse wegen Unwohlseins oder Erkrankung sind im Laufe des ersten Tages der Versäumnis anzuzeigen und später durch schriftliches Zeugnis zu beglaubigen.

Urlaub erteilt für einzelne Stunden oder einen Tag der Klassenleiter, für längere Zeit der Direktor; im Anschlufs an die Ferien kann ein solcher nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse vom Direktor erteilt werden,