Jahrgang 
1908
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Das Schulgeld kann 14 Tage vor und bis 14 Tage nach dem Hebetermine durch die Post ganz frei(einschlielslich Bestellgeld) an den Rendanten unter Angabe des Vor- und Zunamens des Schülers sowie seiner Klasse eingesandt werden. Ist das Schulgeld nach Ablauf der genannten Frist nicht entrichtet, so ist den Eltern bezw. deren Stellvertretern ein Mahnzettel zu schicken, in welchem darauf hingewiesen wird, daſs bei Nichtzahlung innerhalb 14 Tagen die Beitreibung des Schulgeldes auf dem Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens erfolgen wird.

Schulgeldermäſsigungen können nur auf Grund der Würdigkeit der Schüler und Bedürftigkeit der Eltern und zwar höchstens für ein Schuljahr vom Lehrerkollegium gewährt werden. Alle Gesuche sind schriftlich bis zum Beginn des Schuljahres einzureichen.

Die Schulordnung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:

Wahl und Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Direktors; die Wohnung muls gewechselt werden, wenn der Direktor dies anordnet. Aus- wärtige Schüler dürfen ohne Erlaubnis des Klassenlehrers nicht über Nacht auswärts pleiben.

An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler regelmälsig teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung befreien. Privatunterricht darf nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilt werden. Versäumnisse wegen Unwohlseins oder Erkrankung sind im Laufe des ersten Tages der Versäumnis anzuzeigen und später durch schriftliches Zeugnis zu beglaubigen.

Urlaub erteilt für einzelne Stunden oder einen Tag der Klassenlehrer, für längere Zeit der Direktor; im Anschlufs an die Ferien kann ein solcher nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse vom Direktor erteilt werden,

Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Täter oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen, aufserdem bleibt Strafe vorbehalten.

Die Benutzung der Landesbibliothek ist den Schülern der oberen Klassen gegen Erlaubnisschein des Klassenlehrers gestattet, die der öffentlichen Lesezimmer und Leih- bibliotheken verboten.

Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien, Gartenlokalen u. s. w. innerhalb oder in der Nähe der Stadt ohne Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter ist untersagt, soweit nicht den Schülern der oberen Klassen besondere, in jedem Schuljahr von neuem festzu- setzende Freiheiten eingeräumt sind. Auch das Rauchen auf den Stralsen der Stadt, in ihrer nächsten Nähe und in Biebrich ist verboten. Gemeinsame PTrinkgelage, alle unerlaubten Vereinigungen, insbesondere alle Verbindungen in studentischen Formen sind den Schülern untersagt, letztere bei Strafe der Entfernung.

Wer in den Schulräumen, beim Turnen, bei Schulspaziergängen, beim Schwimmen u. s. W. mit Schufswaffen betroffen wird, mufs ebenfalls entfernt werden.

Das Baden im offenen Rhein ist auch polizeilich streng verboten.

Vor unvorsichtiger oder mutwilliger Annäherung an Automobile, die in der Fahrt begriffen sind, ferner vor dem Abspringen aus Wagen der elektrischen Stralsenbahn während der Fahrt wird auf das dringendste gewarnt.

Die Schüler haben im Winter in der Regel abends um 8 Uhr, im Sommer spätestens um 10 Uhr abends zu Hause zu sein; gehen sie dennoch mit Erlaubnis der Eltern abends ins Theater, auf Bälle, in Tanzgesellschaften u. S. w., so fällt die Verant- wortung auf die Eltern.

Offentliche Bälle durfen einheimische Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter nach vorheriger Anzeige beim Ordinarius, auswärtige Schüler nur mit Er- laubnis des Ordinarius besuchen. Für die Teilnahme an Tanzkursen, die nicht in geschlossenen Familienzirkeln stattfinden, bedürfen alle Schüler der Erlaubnis des Direktors. An privaten