Jahrgang 
1894
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6) Ein Ministerial-Erlals vom 19. März 1893, mitgeteilt durch Verfügung des Provinzial-Schul- kollegiums vom 24. April, bestimmt die allgemeinen Gesichtspunkte, nach denen bei Einführung neuer Lehr-, Lese- und Ubungsbücher zu verfahren sei.

7) Durch Rundverfügungen vom 15. Juli und 23. August macht das Provinzial-Schulkollegium im Auftrage des Herrn Ministers auf genaue Befolgung der Vorschriften aufmerksam, die hinsichtlich der Kürzung des Schulunterrichts an heiſsen Tagen erlassen worden sind.

8) Unter dem 14. Juli verweist das Provinzial-Schulkollegium auf zwei Ministerial-Erlasse vom 15. und 25. Februar, die sich auf die Erwerbung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährigen Militärdienst bezw. für den Subalterndienst beziehen. Nach den Bestimmungen dieser Erlasse kann das Zeugnis der Befähigung für den einjährigen Dienst an allen höheren Schulen Preufsens, abgesehen von dem Zeugnisse der Reife für Prima oder dem Abiturientenzeugnisse, nur durch mindestens einjährigen Besuch der Sekunda erworben werden, dessen Erfolg durch die vorgeschriebene Abschlufsprüfung zu erweisen ist. Was dagegen die wissenschaftliche Befähigung für den Subalterndienst angeht, so kann dieselbe entweder durch die vorgeschriebene Abschlufsprüfung nach dem sechsten Jahrgange oder aufser dem Abiturienten- zeugnisse durch das Zeugnis der Reife für die Prima oder für solche, welche nicht Schüler einer höheren Lehranstalt gewesen sind, durch das Bestehen der Extraneer-Prüfung auf Grund des§ 17 der Ordnungen der Reifeprüfungen an den Progymnasien, Realprogymnasien oder Realschulen nachgewiesen werden.

9) Der Herr Unterrichtsminister trifft in einem Erlasse vom 17. Juli Entscheidung darüber, ob die Zeugnisse, welche über den Ausfall der Abschlufsprüfung nach Absolvierung des sechsten Jahreskursus ausgestellt werden, der vorgeschriebenen Gebührenpflicht unterliegen. Die Bestimmung geht dahin, dass Zeugnisse der bezeichneten Art kostenfrei auszustellen sind für alle Schüler, welche nach bestandener Abschlufsprüfung ihre Studien auf der Anstalt fortsetzen. Die Gebühren sind aber zu erheben, wenn der betreffende nach der Abschlufsprüfung die Anstalt verläſst, sei es um ins Leben zu treten, sei es um eine andere Schulanstalt zu besuchen. Diesen Anordnungen werden in einem Ministerial-Erlasse vom 13. Januar 1894 Ergänzungen hinzugefügt.

10) Der Herr Minister trifft in einem Erlasse vom 11. Juli allgemeine Anordnungen bezüglich des Wechsels der Lehrbücher, der so vorbereitet und bekannt gemacht werden soll, dass die Buchhändler die nötigen Vorräte rechtzeitig bereit zu stellen imstande sind und ebenso der Ankauf der Bücher für die Schüler schon vor Beginn des Unterrichts erfolgen kann.

11) Der Herr Minister bestimmt am 13. Juli, dafs Ausländer zur Besichtigung höherer Lehr- anstalten nur dann zugelassen werden dürfen, wenn hierzu seine Erlaubnis erteilt worden ist.

12) Provinzial-Schulkollegium ändert durch Verfügung vom 30. September die am 20. März fest- gesetzte Ordnung der regelmäſsigen Unterrichtszeit(S. oben No. 2) in der Weise, dass im Winterhalb- jahr 1893/94 die regelmäſsigen Unterrichtsstunden von 8 bis 12 und von 2 bis 4 Uhr zu legen seien. Nur in der Zeit von Montag den 13. November bis Sonnabend den 3. Februar soll der Unterricht mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Tageslichts erst um 8 ½ Uhr beginnen. Während dessen sind für die beiden ersten Lektionen je ¾¼ Stunden ohne Zwischenpausen zu verwenden; um 10 und um 11 Uhr ist eine Pause von je 10 Minuten anzusetzen. Die Direktoren der höheren Schulen werden beauftragt über die hinsichtlich der Lage der Unterrichtszeit im Schuljahre 1893/94 gemachten Erfahrungen und die für die Zukunft geltend zu machenden Wünsche zum 11. Februar 1894 zu berichten.

13) Nach einer Mitteilung des Provinzial-Schulkollegiums vom 5. Oktober haben Seine Majestät der Kaiser und König dem Herrn Unterrichtsminister kundgeben zu lassen geruht, dass Allerhöchstdieselben den vaterländischen RomanGerke Suteminne von Gerhard von Amyntor und das Dr. Güssfeldtsche Werk über Allerhöchstihre Nordlandsreisen für besonders geeignet hielten zur Verwendung als Prämien für Schüler der oberen Klassen der höheren Lehranstalten.

14) Provinzial-Schulkollegium teilt den Direktoren durch Verfügung vom 18. Oktober in Abschrift einen Ministerial-Erlals vom 7. Oktober mit, nach welchem der Herr Minister aus den von sämtlichen Provinzial-Schulkollegien erstatteten Berichten die Überzeugung gewonnen hat, dass die Einrichtung der öffentlichen Prüfungen zum Schlusse des Schuljahres in den Augen des Publikums fast überall dasjenige Interesse verloren hat, welches ihr in früheren Zeiten entgegengebracht wurde. Demgemäls sind die Provinzial-Schulkollegien ermächtigt worden, diese Prüfung mit Schluss des Schuljahres 1893/94 an allen den höheren Schulen in Wegfall zu bringen, an denen nicht die Beibehaltung der alten Einrichtung ausdrücklich gewünscht wird. Auf Grund des hiernach vom Provinzial-Schulkollegium dem Direktor gegebenen Auftrags wird die bisher übliche öffentliche Prüfung von jetzt ab am hiesigen Gymnasium nicht mehr stattfinden.