4) Provinzial-Schulkollegium bestimmt unter dem 15. Mai 1888 auf Grund eines Ministerial- Erlasses vom 3. Mai, dafs die Direktoren der höheren Schulen über die Revision des evangelischen Religions- unterrichts durch die Generalsuperintendenten Anzeige erstatten sollen, desgleichen über etwaige Revisionen des katholischen Religionsunterrichtes durch die Bischöfe oder deren Vertreter.
5) Provinzial-Schulkollegium giebt unter dem 22. Juni 1888 Abschrift eines Ministerial-Erlasses vom 19. Juni, durch den angeordnet wird, dals für weiland Seine Majestät den in Gott ruhenden Kaiser und König Friedrich eine Gedächtnisfeier am 30. Juni in allen Schulen der Monarchie stattfinde.
6) Der Herr Minister der Unterrichtsangelegenheiten trifft unter dem 23. Juli 1888 folgende Anordnungen:
„Seine Majestät der Kaiser und König haben durch Allerhöchsten Erlals vom 9. Juli d. J. zu bestimmen geruht, daſs in sämtlichen Schulen der Monarchie die Geburts- und Todestage der in Gott ruhenden Kaiser Wilhelm J. und Priedrich fortan als vaterländische Gedenk- und Erinnerungstage begangen werden.
Indem ich die mir unterstellten Schulaufsichtsbehörden mit der Ausführung dieses Allerhöchsten Erlasses beauftrage, finde ich mich zu dem vollen Vertrauen berechtigt, daſs die preufsische Schule den von Seiner Majestät ausgesprochenen Willen freudig und verständnisvoll jetzt und in künftigen Tagen verwirklichen wird. Wie es dem Begriffe der Pflicht entspricht, von dem die verklärten Herrscher bis zu ihren letzten Atemzügen durchdrungen gewesen sind, wird die Schule die ihnen geweihten Tage nicht in festlicher Muſse begehen. Vielmehr wird sie dieselben ihrer gewohnten Arbeit widmen, diese aber mit einer Stunde einleiten oder beschliefsen, durch welche die Gemüter der zusammengehörenden Schuljugend in Gottesfurcht gesammelt und in der Betrachtung der Thaten und Tugenden Kaiser Wilhelms I. und Kaiser Friedrichs erhoben und mit dankbarer und treuer Gesinnung gegen König und Vaterland erfüllt werden“.
7) Provinzial-Schulkollegium lenkt in einem Cirkular-Erlasse vom 16. Januar 1889 die Aufmerk- samkeit der Anstalts-Dirigenten auf die Schrift des Prof. Dr. Schmidt-Rimpler zu Marburg„Schule und Auge“ und empfiehlt einige Stellen derselben zu besonderer Beachtung.
8) Provinzial-Schulkollegium bestimmt mit Beziehung auf die Ferienordnung vom 25. April 1884 (vergl. Progr. v. J. 1885, S. 44), dals die nächsten Osterferien am Donnerstage vor dem Sonntage Palmarum ihren Anfang nehmen und daſs diese Anordnung, wenn nicht in besonderem Falle eine anders lautende Verfügung ergeht, auch für die kommenden Jahre in Kraft pleibe.
9) Provinzial-Schulkollegium verfügt(d. d. 15. Februar 1889) hinsichtlich der für den Pall einer Mobilmachung als unabkömmlich zu reklamierenden Lehrer, dafs die betreffenden Anträge auf Unab- kömmlichkeit in Zukunft vor Ablauf des Monats November bezw. des Monats Juni zu stellen sind.
10) Der Herr Minister macht in einem Cirkular-Erlasse d. d. 13. Februar 1889(Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 18. Februar) Mitteilung von den Bestimmungen, welche zwischen den deutschen Staatsregierungen über die Anerkennung der von den Gymnasien bezw. Realgymnasien aus- gestellten Reifezeugnisse vereinbart worden sind. Als Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens ist für Preufsen der 1. März 1889 festgesetzt worden.
11) Provinzial-Schulkollegium macht die Anstalts-Dirigenten unter dem 12. März 1889 auf den Bericht des„achten deutschen Kongresses für erziehliche Knabenhandarbeit zu München am 22. und 23. September 1888“˙sowie auf die Schrift:„Aus der Lehrerbildungsanstalt des deutschen Vereins für Knabenhandarbeit’ als geeignet zur Anschaffung für die Lehrerbibliothek aufmerksam, sendet Blatt I und II der„Allgemein unterrichtenden Mitteilungen des deutschen Vereins für Knabenhandarbeit“ und empfiehlt zu erwägen, ob und wieweit die Knabenhandarbeit bei den Schülern seitens der Schule angeregt und gefördert werden könne.


