Jahrgang 
1886
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gebende Erläuterungen gegeben habe. Danach treten, wenn junge Leute sich das Zeugnis der Prima-Reife erwerben wollen und von dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium ihrer Provinz einer bestimmten Anstalt überwiesen sind, an dieser der Direktor und die Lehrer der Obersekunda, welche in den Prüfungsgegen- ständen unterrichten, als besondere Kommission zusammen. Wenn aber Prüfungsaspiranten den Beweis der Reife für niedrigere Klassen als Prima zu erbringen wünschen, so haben sie sich an den Direktor der betreffenden Anstalt zu wenden, der für diese Fälle eine ständige Kommission einzusetzen hat. Es wird empfohlen, zu dem Zwecke vorzugsweise Lehrer der Hauptfächer in Untersekunda zu berücksichtigen, da bei diesen die gröſste erfahrungsmäfsige Vertrautheit mit den Erfordernissen für die in Frage kommenden Klassen vorauszusetzen ist.

8) Ein Ministerial-Erlals vom 9. Oktober 1885, mitgeteilt durch Verfügung des Provinzial-Schul- kollegiums d. d. 16. Oktober 1885, bringt zur Kenntnis, daſs durch Allerhöchsten Erlals Seiner Majestät des Kaisers vom 17. August 1885 bezüglich der Ausstellung der Zeugnisse der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst Folgendes angeordnet worden ist:

Das Schema 17 zu§. 90 erhält am Fuſse nachstehenden Zusatz:

Zur Beachtung!

Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäfs§. 89, 3, Teil I der Wehrordnung beizu- fügenden Beläge: 1 1

a) eines Geburtszeugnisses,

b) eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszu- rüsten und zu verpflegen,

zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, nicht erforderlich;

c) eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Real- gymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist,

muls die Erteilung des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei derjenigen Prüfungs- kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nach- gesucht werden.

Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht späütestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungskommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatzkommission seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.

(Allerhöchster Erlafs vom 27. August 1885. Deutscher Reichsanzeiger vom 14. September 1885, Nr. 215.)

9) Provinzial-Schulkollegium sendet unter dem 11. November 1885 Abschrift eines Ministerial- Erlasses vom 12. November 1885, der die unter den Schülern der höheren Lehranstalten vorhandene Schwerhörigkeit zum Gegenstande hat. Nachdem durch Ministerial-Erlafs vom 3. Februar 1885 die Direktoren aller höheren Schulen Preufsens angewiesen waren, anzuzeigen, in welchem Malse unter den Schülern die Schwerhörigkeit vorkomme, ist auf Grund der eingelaufenen Berichte ermittelt worden, dals die Anzahl der schwerhörigen Schüler in den höheren Lehranstalten der gesamten Monarchie 2,18% der Schülerzahl beträgt. Hiernach bilden die schwerhörigen Schüler einen so kleinen Teil der Schülerzahl, daſs es möglich ist, durch Anweisung der geeignetsten Plätze ihnen das Hören thunlichst zu erleichtern und durch besondere Beobachtung ihrer Aufmerksamkeit zu konstatieren, ob sie sowohl das von dem Lehrer als das von den Mitschülern Gesprochene verstehen. Da eine derartige Berücksichtigung der schwerhörigen Schüler das übliche Verfahren an den höheren Schulen ist, so spricht der Herr Minister die Erwartung aus, es werde auch fernerhin im Interesse sowohl der Schüler als der Schulordnung darauf Bedacht genommen werden, dals in keinem einzelnen Falle diese Berücksichtigung verabsäumt werde. Wenn schwerhörige Schüler ungeachtet solcher Maſsregeln nicht im stande sind, dem Unterrichte zu folgen, so sind die Eltern oder deren Stellvertreter hieryvon mit dem Bemerken in Kenntnis zu setzen, dals von einem ferneren Besuche der öffentlichen Schule seitens ihres Sohnes ein Erfolg nicht zu erwarten sei. Wo aber eine beginnende Schwerhörigkeit den Eltern noch nicht bekannt zu sein scheint, sollen dieselben sofort benachrichtigt und es soll ihnen die Einholung ärztlichen Rates anheimgegeben werden.