II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1) Königliches Provinzial-Schulkollegium erklärt sich in einer Cirkular-Verfügung vom 23. April 1885 damit einverstanden, dals, wenn zwei Brüder gleichzeitig das Gymnasium besuchen, im Falle der Bedürftigkeit und Würdigkeit derselben beiden das Schulgeld erlassen werden kann, sofern das etatsmälsige Erlaſsquantum dies zulälst und andere bedürftige und würdige Schüler dadurch nicht beeinträchtigt werden. Wenn aber zu zweien vom Schulgeld befreiten Brüdern ein dritter tritt, so soll auf diesen alsdann die allgemeine Bestimmung in der Regel keine Anwendung finden, wonach der dritte von drei Brüdern, welche gleichzeitig das Gymnasium besuchen, vom Schulgeld frei zu lassen ist.
2) Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten bestimmt in einem Erlasse vom 30. Jani 1885 zur näheren Erläuterung bezüglicher Paragraphen der Prüfungsordnung vom 27. Mai 1882, dals eine Prüfung, welche ein Examinand, nachdem er einmal in dieselbe eingetreten ist, an irgend einer Stelle im Verlaufe der Prüfung selbst aufgibt, einer nicht bestandenen Prüfung gleich gerechnet wird. Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn sofort bei dem Aufgeben der Prüfung nachgewiesen und von dem Königlichen Kommissar anerkannt ist, daſs die Prüfung in folge einer Erkrankung des Prüflings hat aufgegeben werden müssen.
3) Der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten trifft in einem Cirkular-Erlasse vom 9. Juli 1885 zur Ergänzung der Prüfungsordnung vom 27. Mai 1882 Anordnungen bezüglich der Form, in welcher das Reifezeugnis über die Gymnasial-Reifeprüfungen solcher jungen Leute auszustellen ist, welche das Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule schon erworben haben.
4) Der Herr Minister erlälst unter dem 8. Juli 1885 folgende nähere Bestimmungen hinsichtlich der Ausstellung von Zeugnissen der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst: Unbedingte Voraussetzung für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses ist der einjährige erfolgreiche Besuch der betreffenden Klasse(II). Es ist daler nicht nur ausgeschlossen, dals das fragliche Zeugnis auf Grund des Bestehens einer Aufnahmeprüfung in Obersekunda bewilligt werde, sondern auch, daſs dasselbe auf Grund irgend einer kürzer als einjährigen Dauer des Besuches der betreffenden Klasse ausgestellt werde, selbst wenn die besonderen Umstände zu der Annahme Anlaſs geben können, daſs das erforderliche Mafſs der Schulbildung erreicht sei, z. B. wenn bezeugt wird, dafs ein Schüler nach halbjährigem Besuche der Untersekunda bedingungslos nach Obersekunda versetzt worden ist, oder dals derselbe, in die Ober- sekunda auf Grund des Bestehens einer Aufnahmeprüfung aufgenommen, ein halbes Jahr der Obersekunda mit befriedigenden Leistungen angehört hat u. a. m. Nur Reifezeugnisse für die Universität sowie Reife- zeugnisse für die Prima machen die Beibringung eines den mindestens einjährigen Besuch der betreffenden Klasse voraussetzenden Zeugnisses entbehrlich.
5) Ein Ministerial-Erlaſs vom 15. Juli 1885 ordnet an, dafs von der bisher vorgeschriebenen regel- mälsigen Vorlage der Verhandlungen von den Reifeprüfungen der höheren Schulen an die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen bis auf weiteres Abstand genommen werde. Im Anschlufs hieran bestimmt das Königl. Provinzial-Schulkollegium unter dem 19. August 1885, daſs ihm in Zukunft, sofern nicht in besonderen Fällen anderweitige Verfügung ergehe, die Reifeprüfungsverhandlungen nur von denjenigen höheren Schulen einzusenden seien, an welchen zu dem betreffenden Termine der Vorsitz bei dem mündlichen Teile der Prüfung nicht durch einen Departementsrat geführt worden sei.
6) In einem gemeinsamen Erlasse der Herren Minister des Innern und der geistlichen Angelegen- heiten vom 6. August 1885 wird zur Beseitigung entstandener Zweifel darauf hingewiesen, dafs der Ministerial-Erlaſs vom 14. Juli 1884, betreffend die Verhütung der Übertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen, sich auch auf die höheren Schulen beziehe, und dals die Landräte als Organe der Polizei- verwaltung auch bei der Schliefsung dieser Anstalten mitzuwirken haben.
7) Provinzial-Schulkolleginm teilt unter dem 22. August 1885 mit, daſs der Herr Unterrichts- minister zu den die besonderen Kommissionen für andere Prüfangen als Reife- und Entlassungsprüfungen bei den Gymnasien und Realgymnasien betreffenden Bestimmungen durch Erlaſs vom 29. Juni 1885 einige maſs-


