Jahrgang 
1884
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IV. Verfügungen der Behörden.

1) Seine Excellenz der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten erlieſs unter dem 28. Februar 1883allgemeine Bestimmungen, durch welche infolge der Lehrpläne vom 31. März 1882 Anderungen in der Abgrenzung der Lehrpensa festgesetzt wurden. Das Königl. Provinzial- Schulkollegium zu Kassel übersandte der Direktion d. d. 27. März 1883 ein Exemplar dieser Ministerial- Verfügung zur Kenntnisnahme und Nachachtung.

2) In einem durch Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 28. März mitgeteilten Ministerial- Erlasse vom 15. März 1883 ist bezüglich des Überganges von der einen Kategorie der Schulen zu der anderen Folgendes bestimmt worden:Unter der Voraussetzung, dals die in der Cirkular-Verfügung vom 30. Juni 1876(s. Progr. v. J. 1877, S. 19 f.) getroffenen Anordnungen eingehalten sind, berechtigt bis zur Versetzung nach Untertertia einschlieſslich das von einem Realgymnasium ausgestellte Abgangszeugnis zur Aufnahme in die entsprechende Klasse eines Gymnasiums, sofern in dem Urteile über die Kenntnisse und Leistungen im Lateinischen das Prädikatgenügend ohne irgend welche Beschränkung gegeben ist. Andererseits berechtigt bis zur Versetzung nach Untertertia einschlieſslich das von einem Gymnasium aus- gestellte Abgangszeugnis zur Aufnahme in die entsprechende Klasse eines Realgymnasiums, sofern in den Urteilen über die Kenntnisse und Leistungen im Französischen und im Rechnen(bezw. in der Mathematik) das Prädikatgenügend ohne irgend welche Einschränkung gegeben ist. Die hiermit bezüglich der Geltung der Abgangszeugnisse der Gymnasien und Realgymnasien getroffenen Bestimmungen finden auf die Abgangs- zeugnisse der Progymnasien und Realprogymnasien unveränderte Anwendung.

3) Das Provinzial-Schulkollegium sendet unter dem 19. April 1883 Abschrift eines auf die leibliche Ertüchtigung und Erfrischung der Jugend sich beziehenden und insbesondere die Pflege des Turnspiels empfehlenden Ministerial-Erlasses vom 27. Oktober 1882, aus dem wir die einleitenden Sätze zum Abdruck bringen:.

Nachdem das Turnen als ein integrierender Teil dem Unterrichte der Jugend in den höheren und niederen Schulen eingefügt worden und an die Stelle der Freiwilligkeit der Teilnahme an diesen Übungen für die turnfühigen Schüler die Verpflichtung getreten ist, hat sich die staatliche und kommunale Fürsorge auf die Beschaffung und Herstellung von geschlossenen Turnräumen erstreckt, in welchen unabhängig von der Jahreszeit und unbehindert von den Unbilden der Witterung das Schulturnen eine ununterbrochene und geordnete Pflege gefunden hat. 4

Es ist djes für den Jugendunterricht ein überaus wertvoller Erwerb. Erst die Fortführung der turnerischen UÜbungen durch das ganze Jahr sichert eine tüchtige, körperliche Ausbildung.

Nicht minder wertvoll aber ist der Turnplatz. Gewisse UÜbungen, wie das Stabspringen, der Gerwurf, mancherlei Wettkämpfe u. a. lassen sich in der Halle gar nicht oder nicht ohne Be- schränkung und ohne Gefahr vornehmen. Ein gröfseres Gewicht muſfs aber noch darauf gele werden, dals das Turnen im Freien den günstigen gesundheitlichen Einflufs der UÜbungen wesentlic erhöht und dafs mit dem Turnplatz eine Stätte gewonnen wird, wo sich die Jugend im Spiel ihrer Freiheit freuen kann, und wo sie dieselbe, nur gehalten durch Gesetz und Regel des Spiels, auch gebrauchen lernt. Es ist von hoher erziehlicher Bedeutung, dafs dieses Stück jugend- lichen Lebens, die Freude früherer Geschlechter, in der Gegenwart wieder aufblühe und der Zukunft erhalten bleibe. Ofter und in freierer Weise, als es beim Schulturnen in geschlossenen Räumen möglich ist, mufs der Jugend Gelegenheit gegeben werden, Kraft und Geschicklichkeit zu bethätigen und sich des Kampfes zu freuen, der mit jedem rechten Spiel verbunden ist. Es gibt schwerlich ein Mittel, welches wie dieses so sehr imstande ist, die geistige Ermüdung zu beheben, Leib und Seele zu erfrischen und zu neuer Arbeit fähig und freudig zu machen. Es bewahrt vor unnatür- licher Frühreife und blasiertem Wesen und wo diese beklagenswerten Erscheinungen bereits Platz

egriffen, arbeitet es mit Erfolg an der Besserung eines ungesund gewordenen Jugendlebens. Das piel wahrt der Jugend über das Kindesalter hinaus Unbefangenheit und Frohsinn, die ihr so wohl anstehen, lehrt und übt Gemeinsinn, weckt und stärkt die Freude am thatkräftigen Leben und die volle Hingabe an gemeinsam gestellte Aufgaben und Ziele.

4) Das Provinzial-Schulkollegium trifft am 16. Mai 1883 hinsichtlich der durch die Entlassungs- prüfungs-Ordnung vom 27. Mai 1882 gegebenen Vorschriften einige deklaratorische Bestimmungen.