Jahrgang 
1881
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Wenn Schüler, welche wegen Teilnahme an einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Verweisung von der Schule bestraft sind, nicht in dem elterlichen Hause sich befinden, so hat der Direktor den Eltern der etwa noch aufserdem bei demselben Pensionshalter wohnenden Schüler anzuzeigen, dafs sie binnen bestimmter Frist ihre Söhne unter andere Aufsicht zu bringen haben, und hat für eine angemessene Zeit nicht zu gestatten, daſs Schüler der Anstalt in der betreffenden Pension untergebracht werden.

In den Abgangszeugnissen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Teilnahme an einer Ver- bindung von einer Schule entfernt worden sind, ist der Grund ihrer Ausschliefsung ausdrücklich zu bezeichnen. Schüler, welche aus diesem Grunde von einer Schule entfernt worden sind, bedürfen für die Wahl der Anstalt, an welcher sie aufgenommen zu werden wünschen, die Genehmigung des betreffenden Provinzial-Schulkollegiums, beziehungsweise haben sie bei demselben die Zuweisung an eine Schule nachzusuchen.

In den Programmen der Schule dürfen die etwa von derselben verwiesenen Schüler nicht mit ihrem Namen aufgeführt werden.

Den Provinzial-Schulkollegien steht es zu, die Strafe der Verweisung durch die Ausschlieſsung von allen höheren Schulen der Provinz zu verschärfen. Die Ausschlielsung eines Schülers von den Anstalten mehrerer Provinzen, im äufsersten Falle von allen öffentlichen Schulen der Monarchie, bleibt meiner Entscheidung vorbehalten.

Von jedem Falle, in welchem Schulstrafen über Teilnehmer an einer Verbindung verhängt worden sind, hat der Direktor der betreffenden Schule, auch wenn nicht zur Ausschliefsung von Schülern geschritten ist, durch abschriftliche Einreichung der Conferenz-Protokolle das Provinzial- Schulkollegium in Kenntnis zu setzen, von welchem ich sodann Bericht in der Sache erwarte.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind über Teilnehmer an Verbindungen zu ver- nängen, treffen in gleicher oder gröfserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu er- warten, dafs dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden. Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen mufs, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzu- greifen, liegt aufserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirk- sam keit durch die Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schüler- verbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durch- drungen von der Ueberzengung, daſs es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Gene- ration handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen. Die Organe der Polizei- verwaltung sind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigstens der Ausbreitung der Schülerexcesse Einhalt zu thun und werden von kompetenter Stelle an die Anwendung der ihnen zustehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich grölser ist der moralische Einflufs, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliefsen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, 8o ist jedenfalls in Schulorten von mäſsigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dals das Leben der Schüler aufserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann. Aber es ist eine an sich kaum glaubliche und doch vollständig konstatierte Thatsache, dass städtische Behörden für die Schülerverbindungen gegen die Ordnung der Schule Partei genommen und in dem verschwenderischen Treiben auswärtiger Schüler geglaubt haben ihrer Stadt einen Erwerb erhalten zu sollen. Der Bestand einer höheren Schule, ohne Unterschied, aus welchen Mitteln dieselbe unterhalten