Jahrgang 
1881
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die Schüler mit der Freude an dem geistigen Fortschritte, welchen sie den Lehrern verdanken, zur Achtung vor der sittlichen Ordnung der Schule und willigem Gehorsam gegen dieselbe zu führen. Gegenüber der weit verbreiteten Verführung ist eine beständige Aufmerksamkeit auf die Symptome des eintretenden Übels und Entschiedenheit des Einschreitens gegen das thatsächliche Auftreten desselben erforderlich.

Die Interesselosigkeit und die Zerstreutheit sonst begabter und eifriger Schüler, ihre Schläfrig- keit in den Stunden, welche die gröfste geistige Frische zeigen sollten, sind unverkennbare Symptome davon, dals für diese Schüler der Mittelpunkt ihres Lebens anderswo als in der Schule liegt. Von solchen Beobachtungen sind bei Schülern, welche im Elternhause wohnen, die Eltern zu ihrer Warnung seitens der Schule in Kenntniſs zu setzen. Bei auswärtigen Schülern ist die Schule berechtigt und verpflichtet, das häusliche Leben in den Bereich ihrer Aufsicht zu ziehen. Die Besuche seitens des Ordinarius, des Direktors oder der von ihm beauftragten Lehrer haben sich selbstverständlich vornehmlich aber durchaus nicht ausschlieſslich solchen auswärtigen Schülern zuzuwenden, deren Haltung in der Schule zu sittlichen Bedenken Anlaſs giebt. Ich bringe hierbei in Erinnerung, dafs Eltern auswärtiger Schüler verpflichtet sind, für die häusliche Aufsicht, in welche sie ihre Söhne zu geben beabsichtigen, die ausdrückliche Genehmigung des Direktors einzuholen, und daſs der Direktor berechtigt ist, Pensionen zu verbieten, welche nach seiner Erfahrung den notwendig zu stellenden Forderungen nicht entsprechen.

Diese Beobachtungen der Symptome innerhalb der Schule und aufserhalb derselben haben Gegen- stand der Anfrage, Mitteilung und eventuellen Erwägung in jeder Conferenz zu bilden und sind in dem Conferenz-Protokolle genau zu vermerken.

Wenn dieser Aufgabe alle Mitglieder des Kollegiums sich hingeben, wenn überdies in Fällen der Besorgnis mit Eltern, welche auf die sittliche Reinheit ihrer Söhne ernstlich bedacht sind, Einver- nehmen gesucht wird, so wird namentlich in kleinen und mittleren Schulorten schwerlich unbemerkt bleiben können, ob überhaupt eine die Sittlichkeit der Schule gefährdende Verbindung im Entstehen begriffen ist, und es werden durch die Gesamtheit der Beobachtungen auch die ersten Schritte zu wirklicher Entdeckung gewiesen sein.

Eine besondere Aufmerksamkeit der Provinzial-Schulkollegien erfordern solche Anstalten, in deren oberen Klassen ein starker Zuzug von anderen Schulen stattfindet, ohne daſs derselbe in dem Vorhandensein benachbarter unvollständiger Anstalten oder für die einzelnen Fälle in den besonderen Verhältnissen der Eltern seine Erklärung fände. Ein solcher Zuzug ist erfahrungsmäfsig häufig nicht durch den Ruf etwaiger hervorragender Leistungen der fraglichen Anstalt veranlafſst, sondern durch die begründete oder unbegründete Aussicht der Schüler auf eine weitgehende Nachsicht in der Beaufsichtigung ihres Lebens aufserhalb der Schule und in den Ansprüchen der Schule an ihre wissen- schaftlichen Leistungen. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium wolle in den Fällen, wo solche Besorgnis angezeigt ist, nicht zögern, die Aufnahme von Schülern in die oberen Klassen von Seiner ausdrücklichen Genehmigung abhängig zu machen.

Wenn das Vorhandensein einer verbotenen Schülerverbindung erwiesen ist, so hat die Schule gegen alle Teilnehmer mit unnachsichtiger Strenge zu verfahren, sie hat aber zugleich die Bestrafung nach dem Malse der Strafbarkeit der Verbindung und nach dem Mafse der Schuld der einzelnen Teilnehmer gerecht abzustufen.

Verboten und strafbar sind alle Schülerverbindungen, zu welchen nicht der Direktor die ausdrückliche Genehmigung erteilt und dadurch seinerseits die Verantwortlichkeit für ihre Haltung übernommen hat. Die Strafbarkeit einer Verbindung oder eines Vereines wird dadurch nicht aufge- hoben, dals an sich löbliche oder untadelige Zwecke angegeben oder vorgeschützt werden; wohl aber steigert sich dieselbe nach dem Grade der in ihr erwiesenen Zuchtlosigkeit.

In jedem Falle ist über die Teilnehmer an einer Verbindung aufser einer schweren Carcer- strafe das consilium abeundi zu verhängen, d. h. die an die Schüler und amtlich an deren Angehörige abzugebende Erklärung, dafs bei der nächsten Verletzung der Schulordnung, welche nicht in erneuter Teilnahme an einer Verbindung zu bestehen braucht, die Entfernung von der Schule eintreten mufs.

Schüler, bei denen zu der Teilnahme an einer Verbindung noch erschwerende Umstände hinzutreten, mögen dieselben in der hervortretenden besonderen Zuchtlosigkeit des Verbindungslebens oder in ihrer eigenen Thätigkeit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung, oder in hart- näckigem Leugnen oder in ihrer sonstigen Haltung liegen, sind von der Anstalt zu verweisen. Von dem Beschlufs der Verweisung ist die Ortspolizeibehörde in Kenntnis zu setzen.