Jahrgang 
1877
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III. Mathematische Arbeit: X2 4 1) Die Gleichungen 72+ 3 12 X y= 5 sind zu lösen.

2) In ein gleichschenkliges Dreieck ist ein Quadrat zu zeichnen, so dass zwei Ecken auf die Grundlinien, die beiden anderen auf die Seiten zu liegen kommen.

3) Aus der Höhe H= 5 und dem Inhalte J= 1000 eines Kegels soll der Radius der Grund- fläche berechnet werden.

4) In einem Parallelogramm ist eine Seite= 15,366, der Winkel, den sie mit der anderen Seite bildet= 61° 15˙ 16 und der Winkel zwischen ihr und der Diagonalen= 39⁰ 16˙ 33. Es soll die Diagonale und der Inhalt des Parallelogrammes berechnet werden.

IV. Verfügungen der Behörde, soweit dieselben von allgemeinem Interesse sind.

1) Königliches Provinzial-Schulkollegium macht auf Veranlassung des Herrn Ministers unter dem 16. Juni 1876 auf die von den Professoren von Hübn er, Kirchhoff, Mommsen, Hercher und Va hlen herausgegebenen ZeitschriftHermes aufmerksam.

2) Königliches Provinzial-Schulkollegium sendet unter dem 4. Juli 1876 Abschrift einer Ministerial- Verfügung vom 30. Juni pr., durch welche bezüglich der Aufnahme solcher Schüler, die von anderen höheren Lehranstalten derselben Art abgegangen sind, folgende Bestimmungen getroffen werden:

I.

1. Bei der Aufnahme eines von einer andern Schule abgegangenen Schülers ist ausser den sonstigen gesetz- lichen Erfordernissen für die Aufnahme die Vorlegung eines Abgangszeugnisses der entlassenden Schule erforderlich.

2. Das von dem Direktor und dem Ordinarius der Klasse, welcher der Schüler zuletzt angehörte, zu unter- zeichnende AbEanfazeugniss muss ein Nationale des Schülers, sowie die Bezeichnung der Dauer seines Aufenthalts auf dieser Schule und in der Klasse, aus welcher er abgeht, enthalten und ausserdem über sein sittliches Betragen, seine Aufmerksamkeit, seinen Fleiss und seinen Leistungen in den einzelnen

etreffenden Klasse genaue Auskunft in bestimmten

betreffenden Klasse darf der Umstand, ob der Schüler auf eine andere Lehranstalt oder zu einem anderen Berufe übergehen zu wollen erklärt, keinen Einfluss ausüben.

3. Wenn in dem Abgangszeugnisse die Versetzung des Schülers in eine höhere Klasse oder Abtheilung bezeugt wird, so ist das Datum des Konferenzbeschlusses, durch den die Versetzung erfolgt ist, anzu- führen Die blose Erklärung der Reife für eine höhere Klasse, ohne dass die wirklich erfolgte Versetzung constatirt würde, hat keine Bedeutung.

er Direktor der Schule, an welcher die Aufnahme nachgesucht wird, berechtigt, dieselbe von einer Rückfrage bei der Direktion der entlassenden Schule abhängig zu machen, und erforderlichen

5. Jedes Abgangszeugniss, auf Grund dessen die Aufnahme in eine andere Schule erfolgt ist, ist von dem Direktor der aufnehmenden Schule mit dem amtlichen Vermerke über die erfolgte Aufnahme zu versehen. II.

6. Schüler, welche mit einem, den obigen Vorschriften ents rechenden Abgangszeugniss versehen, von einem als vollberechtigt anerkannten Gymnasium(bezw. Realschule 1. Ordnung) unmittelbar, ohne dass zwischen

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