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dem Abgange von der früheren und dem Eintritte in die neue Anstalt eine Zwischenzeit von längerer Dauer als 6 Wochen eingetreten ist, auf ein anderes Gymnasium(bezw. Realschule 1. Ordnung) über- gehen, werden ohne Erforderniss einer Aufnahmeprüfung in diejenige Klasse und Abtheilung gesetzt, welche sie zur Zeit der Aufnahme an der Lehranstalt, von welcher sie abgegangen sind, angehören würden. Dasselbe gilt für den Uebergang von einem dem Gymnasium in den entsprechenden Klassen als gleichstehend anerkannten Progymnasium und von einer der Realschule 1. Ordnung in den entstehenden Klassen als gleichstehend anerkannten höheren Bürgerschule auf eine andere Schule derselben Kategorie.
7. Beim Uebergange von einem Progymnasium(bezw. einer höheren Bürgerschule) der in No. 6 bezeichneten Kategorie auf ein Gymnasium(bezw. eine Realschule 1. Ordnung) haben für die Aufnahme in die Klassen bis einschliesslich Secunda die nach§. 2 ausgestellten Abgangszeugnisse die gleiche Geltung, wie die der entsprechenden Classen eines Gymnasiums(bezw. einer Realschule 1. Ordnung). Die Berechtigung zur Aufnahme in die Prima eines Gymnasiums(bezw. einer Realschule 1. Ordnung) wird nicht durch ein bloses Abgangszeugniss, sondern nur durch das Zeugniss über die nach Abschluss des gesammten Lehr- cursus des Progymnasiums(bezw. der höheren Bürgerschule) bestandene Entlassungsprüfung erworben.
8. Die Entlassungsprüfung an den höheren Bürgerschulen wird gemäss der Unterrichts- und Prüfungs- ordnung vom 6. October 1859, die Entlassungsprüfung an dem Progymnasium gemäss der unter dem 18. October 1871 zunächst behufs der Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung erlassenen Circular- Verfügung abgehalten.
Für beide Entlassungsprüfungen ist die Leitung durch den Departementsrath des betreffenden Königlichen Provinzial-Schulkollegiums als Regel zu betrachten. Wenn die grosse Anzahl der in einer Provinz auf den gleichen Termin fallenden Maturitätsprüfungen der Gymnasien und Realschulen die Anwesenheit des Departementsraths bei diesen Entlassungsprüfungen unmöglich macht, so ist, falls nicht anderweite Einrichtungen in Betreff der Stellvertretung getroffen sind, der Rektor der betreſtenden Anstalt mit der Stellvertretung desselben zu beauftragen, und es ist Seitens des Departementsraths durch die Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und durch Revisionen der Schulen ausserhalb der Prüfungszeiten für die Sicherheit und Gleichmässigkeit der Prüfungen Sorge zu tragen.
9. Die Bestimmungen in den No. 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Aufnahme in Alumnate, Z. E. Porta, Joachimsthalsches Gymnasium u. a., bei welchen es sich nicht blos um Constatirung der Reife für eine bestimmte Klasse, sondern ausserdem um die Auswahl der tüchtigsten unter den angemeldeten Schülern handelt.
III.
10. Wenn bei einem auf Grund der Bestimmungen von No. 6 und 7 in eine Klasse aufgenommenen Schüler sich innerhalb der ersten vier Wochen zeigt, dass er nicht die Reife besitzt, um dem Unterrichte in der betreffenden Klasse zu folgen, und wenn diese Unreife durch einen Konferenzbeschluss anerkannt ist, so hat der Direktor den Eltern oder ihren Stellvertretern davon Kenntniss zu geben und ihnen anheim- zustellen, in die Aufnahme des Schülers in die nächst niedrigere Klasse einzuwilligen, widrigenfalls die Schule jede Verantwortlichkeit für das weitere Fortschreiten des Schülers ablehnen müsse. Den Konferenzbeschluss mit seiner Begründung hat der Direktor jedenfalls an das vorgesetzte Königliche Provinzial-Schulkollegium zu berichten. Dieses wird, falls die entlassende Anstalt derselben Provinz angehört, nach Anhörung des betr. Direktors das Erforderliche veranlassen, andernfalls dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium derjenigen Provinz, welcher die entlassende Anstalt angehört, von dem Vor- kommniss Mittheilung machen.
3) Der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten macht in einem Erlasse vom 30. Juni 1876, mitgetheilt durch Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums dd. 10. Juli pr. auf die Luchs'schen„kultur- historischen Wandtafeln“ aufmerksam.
4) Königliches Provinzial-Schulkollegium ordnet unter dem 22. August 1876 für alle Königlichen Anstalten der Provinz an, dass keinem innerhalb eines Quartals auf eine andere Schule übergehenden Schüler von dem für das betreffende Quartal pränum. gezahlten Schulgelde etwas zurückgegeben werde, sowie dass die innerhalb eines Quartals von einer andern Anstalt übertretenden Schüler das Schulgeld von dem Monat ab, in welchem sie eintreten, zu entrichten haben, wobei für den Monat, in welchem der Eintritt erfolgt, stets der ratirliche Betrag für einen vollen Monat zu rechnen ist.
5) Königliches Provinzial-Schulkollegium genehmigt unter dem 20. September 1876, die Einführung von Koppes„Anfangsgründen der Physik“.


