Jahrgang 
1932
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in Geiſenheim; e) zum Eintritt in eine Höhere Lehr⸗ anſtalt für praktiſche Landwirte; f) zum Eintritt in eine Kulturbauſchule; g) zum Eintritt in die Staats⸗ förſterlaufbahn;(zu e und g ohne Aufnahmeprüfung).

Für Mädchen zur Ausbildung als Lehrerin der landwirtſchaftlichen Haushaltungskunde und zur Aus⸗ bildung als ländliche Haushaltpflegerin.

Es iſt damit zu rechnen, daß die Zahl der Be⸗ rechtigungen, die vor kurzem neu geregelt worden ſind, auf weitere Berufe ausgedehnt wird.

Die Entwicklung der Zeitverhältniſſe brachte es mit ſich, daß die Vorbedingungen für den Eintritt in die verſchiedenen Berufsſtellungen in die Höhe geſchoben wurden. Wo früher dasEinjährigenzeug⸗ nis genügte, wird jetzt Primareife verlangt, wo frü⸗ her die letztere reichte, wird Vollreife gefordert. Die⸗ ſer Vorwärtsentwicklung konnte ſich auch unſere Schule nicht entziehen. Deshalb wird vom Land⸗ wirtſchaftsminiſterium in letzter Zeit der Ausbau der Höheren Landwirtſchaftsſchulen erwogen. Es wird angeſtrebt, ſie durch Angliederung von drei weiteren Klaſſen bis zum Abitur auszubauen, das zum Studium der Landwirtſchaft(für das Diplom⸗ examen) und verwandter Berufe berechtigt. Dadurch ſoll für beamtete Berufe auf dem Lande eine beſon⸗ ders angemeſſene Ausbildungsmöglichkeit geſchaffen werden.

2. Verwaltung.

Die Höhere Landwirtſchaftsſchule Weilburg gehört in den Verwaltungsbereich des preußiſchen Mini⸗ ſteriums für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten in Berlin.

Schulaufſichtsbehörde: Wiesbaden.

Inhaber der Schule: Stadt Weilburg.

An der äußeren Verwaltung beteiligt ſich ein Verwaltungsrat, dem folgende Mitglieder angehören:

Regierungspräſident in

1. Oberregierungsrat Florſchütz, Kaſſel, als Vorſitzender;

2. Oberregierungs⸗ und Schulrat Dr. Lieſe, Wiesbaden:

3. Bürgermeiſter Diffenhard, Weilburg, Vertreter des Vorſitzenden;

4. Studiendirektor Dr. Hey!, als Leiter der Schule;

5. Brauereibeſitzer Helbig, als Vertreter der Stadt Weil⸗ burg;

6. Studienrat Dr. Schwing, desgleichen;

7. Diplomingenieur Bierbrauer, desgleichen,

8. Kammerdirektor Tenter, als Vertreter der Landwirt⸗ ſchaftskammer Kaſſel;

9. Gutsbeſitzer Juſti, Lützelwig, desgleichen,

10. Landwirtſchaftsrat Dr. Wagner, als Vertreter der Landwirtſchaftskammer Wiesbaden:

11. Gutsbeſitzer Paul, Selters, desgleichen:

12. Landesrat Dr. Schellmann, als Vertreter des Be⸗

zirksverbandes Kaſſel;

13. Landesrat Schlüter, als Vertreter des Bezirksverban⸗ des Wiesbaden,;

14. Landrat Dr. Menzel, als Vertreter des Oberlahnkreiſes;

15. Dr. Kurandt, Wiesbaden, als Vertreter des Vereins naſſauiſcher Land⸗ und Forſtwirte;

. Studienrat Dr. Ottmann, als Vertreter des Lehrer⸗

kollegiums.

lagen zu erwerben. Sie verlieren alſo Zeit.

3. Schüleraufnahme. A. Aufnahmebedingungen.

Die Aufnahme der Schüler findet in der Regel zu Oſtern jedes Jahres ſtatt. Die Aufnahme in die Sexta ſetzt den erfolgreichen Beſuch der Grundſchule (4 Volksſchuljahre) voraus. Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium, oder Realprogymnaſium, Oberreal⸗ ſchule oder Realſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Landwirtſchafts⸗ ſchule(V, IV, UIIlI) aufgenommen. Ebenſo werden ohne Prüfung in die UIII der Landwirtſchaftsſchule ſolche Schüler aufgenommen, die den erfolgreichen Beſuch der dritten Klaſſe einer nach den Lehrplänen vom 3. Febr. 1910 eingerichteten, neunklaſſigen Mit⸗ telſchule nachweiſen.

Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahmeprüfung zu un⸗ terziehen.

Zur Aufnahme in die Klaſſen OlIII und UII befähigen Zeugniſſe aus oberen Klaſſen anderer höherer Lehranſtalten nicht; die hierfür erforder⸗ lichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer gleich eingerichteten Landwirtſchaftsſchule oder durch eine Prüfung nachgewieſen werden. Die Anforderun⸗ gen ergeben ſich aus dem beſonderen Lehrplan der vorangehenden Klaſſen.

Die Aufnahme von Schülern der Obertertia oder gar Unterſekunda eines Gymnaſiums, Realgymnaſi⸗ ums, einer Oberrealſchule oder Realſchule iſt deshalb ſchwierig, weil ihnen die naturwiſſenſchaftlichen Kennt⸗ niſſe fehlen. Deren private Erarbeitung iſt mißlich, da ſie meiſt ohne Anſchauungsunterricht erfolgen muß. So kommt es, daß Schüler aus oberen Klaſſen an⸗ derer höherer Lehranſtalten vielfach mit Klaſſe III wieder anfangen müſſen, um die erforderlichen Grund.

us dieſen Gründen iſt der Eintritt in Klaſſe UIII mit Untertertiareife ſtets vorzuziehen.

B. Ausweispapiere.

Bei jeder Aufnahme iſt ein Geburtsſchein, ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt, ſowie ein Impfungs⸗, bezw. Wiederimpfungsſchein vorzulegen.

C. Schulgeld. Schulgeld und Eintrittsgeld.

Das Schulgeld beträgt für alle Klaſſen 150 RM und iſt in 12 Jahresraten je am Anfang des Monats auf das Poſtſcheckkonto der Stadt Nr. 13 845 Frank⸗ furt⸗M. einzuzahlen.

Das Eintrittsgeld beträgt 8 RM.

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