Jahrgang 
1931
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für praktische Landwirte; f) zum Eintritt in eine Kulturbauschule; g) zum Eintritt in die Staats- förstereilaufbahn;(zu e bis g ohne Aufnahme- prüfung).

Für Mädchen zur Ausbildung als Lehrerin der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde und zur Ausbildung als ländliche Haushaltspflegerin.

Es ist damit zu rechnen, daß die Zahl der Be- rechtigungen, die vor kurzem neu geregelt wor- den sind, auf weitere Berufe ausgedehnt wird.

Die Entwicklung der Zeitverhältnisse brachte es mit sich, daß die Vorbedingungen für den Eintritt in die verschiedenen Berufsstellungen in die Höhe geschoben wurden. Wo früher das Einjährigenzeugnis genügte, wird jetzt Prima- reife verlangt, wo früher die letztere reichte, wird Vollreife gefordert. Dieser Vorwärtsent- wicklung konnte sich auch unsere Schule nicht entziehen. Deshalb wird vom Landwirtschafts- ministerium in letzter Zeit der Ausbau der Höheren Landwirtschaftsschulen erwogen. Es wird ange- strebt, sie durch Angliederung von drei weiteren Klassen bis zum Abitur auszubauen, das zum Studium der Landwirtschaft(für das Diplom- examen) und verwandter Berufe berechtigt. Da- durch soll für beamtete Berufe auf dem Lande eine besonders angemessene Ausbildungsmöglich- keit geschaffen werden.

2. Verwaltung.

Die Höhere Landwirtschaftsschule Weilburg gehört in den Verwaltungsbereich des preußischen Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in Berlin.

Schulaufsichtsbehorde: Regierungspräsident in Wiesbaden.

Inhaber der Schule: Stadt Weilburg.

An der äußeren Verwaltung beteiligt sich ein Verwaltungsrat dem folgende Mitglieder ange- hören:

1. Oberregierungsrat Florschütz, Kassel, als Vor- sitzender;

. Oberregierungs- und Schulrat Dr. Liese, Wiesbaden;

.Der Bürgermeister der Stadt Weilburg, Vertreter des Vorsitzenden:

. Studiendirektor Dr. Heyl, als Leiter der Schule: Brauereibesitzer Helbig, als Vertreter der Stadt Weilburg;

. Studienrat Dr. Schwing, desgleichen;

. Diplomingenieur Bierbrauer, desgleichen;

. Oberlandwirtschaftsrat Tenter, als Vertreter der Landwirtschaftskammer Kassel;

9. Gutsbesitzer Justi, Lützelwig, desgleichen; 10. Landwirtschaftsrat Dr. Wagner, als Vertreter der Landwirtschaftskammer Wiesbaden;

11. Gutsbesitzer Paul, Selters, desgleichen;

12. Landesrat Dr. Schellmann, als Vertreter des Be-

zirksverbandes Kassel:

13. Landesrat Schlüter, als Vertreter des Bezirsver-

bandes Wiesbaden;. 14. Landrat Regierungsrat Jenner, als Vertreter des Oberlahnkreises:

15. Kammerdirektor Dr. Kurandt, Wiesbaden, als Ver-

treter des Vereins nassauischer Land- und Forstwirte

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16. Studienrat Dr. Ottmann, als Vertreter des Lehrer- kollegiums.

3. Schuleraufnahme. A. Aufnahmebedingungen.

Die Aufnahme der Schüler findet in der Regel zu Ostern jedes Jahres statt. Die Aufnahme in die Sexta setzt den erfolgreichen Besuch der Grundschule(4 Volksschuljahre) voraus. Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer an- deren berechtigten höheren Schule(Gymnasium oder Progymnasium, Realgymnasium oder Real- progymnasium, Oberrealschule oder Realschule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nach- weisen, werden ohne Prüfung in die ent- sprechenden Klassen der Landwirtschaftsschule (V. IV. UIIl) aufgenommen. Ebenso werden ohne Prüfung in die UIII der Landwirtschafts- schule solche Schüler aufgenommen, die den er- folgreichen Besuch der dritten Klasse einer nach den Lehrplänen vom 3. Febr. 1910 eingerichteten, neunklassigen Mittelschule nachweisen.

Schüler, welche solche Zeugnisse nicht bei- bringen können, haben sich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen.

Zur Aufnahme in die Klassen OIII und UII be- fähigen Zeugnisse aus oberen Klassen anderer- herer Lehranstalten nicht; die hierfür erforder- lichen Kenntnisse können nur durch ein Zeugnis einer gleich eingerichteten Landwirtschaftsschule oder durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Die Anforderungen ergeben sich aus dem be- sonderen Lehrplan der vorangehenden Klassen.

Die Aufnahme von Schülern der Obertertia oder gar Untersekunda eines Gymnasiums, Real- gymnasiums, einer Oberrealschule oder Real- schule ist deshalb schwierig, weil ihnen die na- turwissenschaftlichen Kenntnisse fehlen. Deren private Erarbeitung ist mißlich, da sie meist ohne Anschauungsunterricht erfolgen muß. So kommt es, daß Schüler aus oberen Klassen anderer- herer Lehranstalten vielfach mit Klasse III wieder anfangen müssen, um die erforderlichen Grund- lagen zu erwerben. Sie verlieren also Zeit. Aus diesen Gründen ist der Eintritt in Klasse UIII mit Untertertiareife stets vorzuziehen.

B. Ausweispapiere.

Bei jeder Aufnahme ist ein Geburtsschein, ein Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Anstalt, sowie ein Impfungs- bezw. Wiederimpfungsschein

vorzulegen. C. Schulgeld. Schulgeld und Eintrittsgeld.

Das Schulgeld beträgt für alle Klassen 150 RM

und ist in 12 Jahresraten je am Anfang des Monats auf das Postscheckkonto der Stadt Nr. 13845 Frankfurt-M. einzuzahlen.

Das Eintrittsgeld beträgt 8 RM.