b. Die Seminarbibliothek wurde im Laufe des verfloſſenen Schuljahres erweitert und weiſt 180 Werke auf.(Verwalter: Studien- rat Dr. Ottmann.)
c. Die Schülerbücherei(Verwalter: Stu- dienrat Heumann) wurde neu geordnet, ver- altete Bücher wurden ausgemerzt, neue an ihre Stelle geſetzt. Zur Zeit ſind etwa 400 Bände vorhanden. Der weitere Ausbau der Bücherei iſt vorgeſehen.
15. Die Sammlungen der Anſtalt ſetzen ſich zuſammen aus:
1. Lehrmittel-Sammlung für den landwirtſchaft- lichen Unterricht,
2. Lehrmittel-Sammlung für den botan.-zoologi- ſchen Unterricht,
3. Lehrmittel-Sammlung für den chemiſch-phyſi- kaliſchen Unterricht,
4. Lehrmittel-Sammlung für den Unterricht in Erdkunde, Geſchichte, Sprachen,
5. Lehrmittel-Sammlung für den Unterricht in Feldmeſſen und Nivellieren,
6. Lehrmittel-sSammlung für den Unterricht in Zeichnen.
Die Sammlungen werden von den betreffenden Fachlehrern verwaltet. Beſondere Zugänge im Laufe des Jahres:
1. Das Inventar des Verſuchsfeldes wurde um eine Heuhütte und eine Hand- dreſchmaſchine vermehrt. Beide die- nen auch im landwirtſchaftlichen Unterricht als Anſchauungsmittel.
2. Der landwirtſchaftlichen Samm- lung wurde eine Reihe von Modellen, Wand- tafeln und Glasbildern einverleibt.
3. Für den Handfertigkeitsunter- richt der unterſten Fachklaſſe L. IV wurde Handwerkzeug verſchiedener Art beſchafft.
4. Die Lehrmittel-Sammlung für den chemiſchen und den phyſikaliſchen Unterricht wurde auf dem laufenden erhalten und durch eine Reihe neuer Apparate erweitert. Das Kaliſyndikat ſchenkte dankenswerter Weiſe eine Sammlung ihrer Düngemittel, die Firma Lanz-Mannheim mehrere Tafeln und Schnittzeichnungen ihrer Maſchinen. Auch das Lichtbildermaterial wurde durch Schenkungen und Neuanſchaffungen ver- größert.
5. Für die Lehrmittel-Sammlung des botaniſch- zoologiſchen Unterrichts wurde ein Mikrotom
nebſt Zubehör angeſchafft.
6. Für den Unterricht in Geſchichte, Sprachen, Erdkunde wurden Glaslichtbilder angekauft,
ferner ein Tellurium.
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16. Ausflüge und Beſichtigungen
werden regelmäßig ausgeführt und dienen zur Unterſtützung des Klaſſenunterrichts.
17. Schulordnung der Landwirtſchaftsſchule Weilburg.
1. Das Verhalten der Schüler in und außerhalb der Schule muß den Forderungen der guten Sitte und des Anſtandes entſprechen. Jeder Schüler ſoll ſich hierfür ſtets mit verantwortlich fühlen.
2. Wie für alle Schüler aus Weilburg und Um- gebung die Weiſungen ihrer Eltern oder Vor- münder maßgebend find, ſo haben die auswärtigen Schüler auch die Anordnungen ihrer Penſionshal- ter, die nur mit Einverſtändnis des Direktors ge- wählt und beibehalten werden dürfen, durchaus zu befolgen.
Die Aufſicht darüber, daß das in und außer dem Hauſe geſchieht, ſteht dem Direktor und den Klaſſenleitern zu.
z. Die Schüler ſind verpflichtet, die von der Schule eingeführten Klaſſenmützen zu tragen, es
ſei denn, daß ſie durch beſondere Erlaubnis des Klaſſenleiters davon befreit ſind.
Den Schülern iſt unterſagt, öffentlich in der Stadt zu rauchen.
Gaſtwirtſchaften, öffentliche Bälle darf kein Schüler anders als in Begleitung ſeiner geſetzlichen Vertreter(Eltern, Vormünder), älterer Verwand- ter oder des Penſionshalters beſuchen. Nur den Schülern der I. Klaſſe kann der Klaſſenleiter den gelegentlichen Beſuch einzelner öffentlicher Gaſt- zimmer geſtatten.
Konzerte, Vorträge, Theater- und Kino-Vor- ſtellungen dürfen die Schüler nur mit Vorwiſſen der Eltern und Penſionshalter beſuchen.
4. Schülervereine jeder Art, ebenſo die Wahl ihrer Vorſtände, bedürfen der Genehmigung des Direktors.
5. Jeder Schüler iſt verpflichtet, an dem Unter- richt in ſämtlichen Pflichtfächern ſowie an den Schulfeierlichkeiten und Ausflügen, wenn aus ſol- chen nicht beſonders hohe Koſten erwachſen, teil- zunehmen, ebenſo auch an Ausflügen belehrender Art, die zur Ergänzung des Unterrichts dienen, ſoweit ſie koſtenlos ſind oder nur geringe Koſten verurſachen.
Von dem Religionsunterricht können Schüler auf den ſchriftlich ausgeſprochenen Wunſch ihrer geſetzlichen Vertreter entbunden werden, ebenſo von einzelnen ſonſtigen Pflichtfächern auswärts wohnende Schüler, welche einen weiten Schulweg haben.
Befreiung vom Turn- und Geſangunterricht ge- währt der Direktor nur in dringenden Fällen nach Gutachten des den Unterricht leitenden Lehrers und unter Umſtänden auf Grund eines ärztlichen


