Jahrgang 
1928
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Zeugniſſes. Der erſten Turn- und Geſangſtunde des Halbjahres haben ſämtliche Schüler beizuwoh- nen.

Befreiungen von einzelnen Fächern gelten ſtets nur für das betreffende Halbjahr.

Wer am wahlfreien Unterricht(z. B. Engliſch für Schüler der I. und II. Klaſſe) teilzunehmen wünſcht, meldet ſich vor Beginn des Unterrichts bei dem Fachlehrer und verpflichtet ſich damit für das Schuljahr. Eintritt in der Regel nur Oſtern.

In keinem Unterrichtsfach dürfen Schüler ohne Vorwiſſen des Fachlehrers Nachhilfeunterricht nehmen; geben dürfen ſie ſolchen nur mit Einwil- ligung des Direktors.

6. Die vorſchriftsmäßigen Unterrichtsmittel (Bücher, Hefte, Zeichenſachen und desgl.) ſind in der empfohlenen Form von den Schülern zu be- ſchaffen.

7. Schuleigentum iſt überall ſchonend zu behan- deln, für jede mutwillige Beſchädigung desſelben haftet der Täter(bezw. deſſen Eltern).

Die Vorſchriften für die Benutzung der Schüler- bücherei ſind genau zu beachten.

8. Die bei Schulſchluß erteilten Zeugniſſe haben die Schüler mit der Unterſchrift der geſetzlichen Vertreter verſehen nach den Ferien dem Klaſſen- leiter wieder vorzulegen.

9. Iſt ein Schüler durch Krankheit am Schulbe- ſuch verhindert, ſo iſt das ſpäteſtens am zweiten Tage der Verſäumnis dem Klaſſenleiter zu melden.

Wird ein Schüler von einer anſteckenden Krank- heit*) ergriffen, ſo iſt von ſeinem geſetzlichen Ver- treter oder von dem Penſionshalter dem Direktor alsbald entſprechende Anzeige zu machen. Ein ſolcher Schüler darf nach ſeiner Geneſung erſt dann wieder die Schule beſuchen, wenn der behan-

*) Anzeigepflichtige Krankheiten ſind:

a. Ausſatz, Cholera, Diphterie, Fleckfieber, epidemiſche Gehirn- entzündung, Gelbfieber, Genickſtarre, Keuchhuſten, epide- miſche Kinderlähmung, Maſern, Peſt, Pocken, Rotz, Rückfall- fieber, Ruhr, Scharlach, Typhus und Paratyphus;

b. Erbgrind, Geſchlechtskrankheiten, Grippe, Körnerkrankheit, Krätze, anſteckende Lungen- und Kehlkopftuberkuloſe, Mi- kroſporie, Milzbrand, Mumps, Röteln, Tollwut, Verlauſung.

delnde Arzt beſcheinigt, daß eine Anſteckungsge- fahr für die übrigen Schüler nicht mehr vorhan- den iſt.

Bricht eine anſteckende Krankheit in dem Hauſe aus, in welchem ein Schüler wohnt, ſo iſt der Schulbeſuch dieſes Schülers ebenfalls nur nach Vor- legung einer gleichen Beſcheinigung zuläſſig.

10. Zu jeder anderweitigen, nicht durch Krank- heit veranlaßten Schulverfäumnis bedarf es für eine einzelne Stunde der vorher einzuholenden Erlaubnis des betreffenden Lehrers, für mehrere Stunden bis zu einem Tage des Klaſſenleiters, für mehrere Tage ſowie für einzelne Stunden oder Tage unmittelbar vor oder nach den Ferien des Direktors.

II. Die Abmeldung eines Schülers muß münd- lich oder ſchriftlich durch ſeinen geſetzlichen Ver- treter bei dem Direktor geſchehen. Der Schüler bleibt der Schulordnung bis zu dem Augenblick unterworfen, in welchem er von dem Direktor ordnungsgemäß entlaſſen worden iſt.

12. Der Schüler hat die Schulordnung aufzube- wahren und auf Verlangen dem Klaſſenleiter vor- zuzeigen.

Genehmigt durch Verfügung des Herrn Regie- rungspräſidenten vom 3. Dezember 1919(A. III. N. I1136).

18. Schülervereine. V. I). A.

Mitglieder 154. Gegenüber dem Vorjahre mit ſeiner Werbewoche verlief das Jahr 1927-28 ruhi- ger. Doch nahmen von der Schulgruppe 24 Schü- jer unter Führung der Herren Dr. Schwing und Schutzbach an der Pfingſttagung in Goslar teil. An die Tagung in Goslar ſchloß ſich eine mehr- tägige Wanderung durch den Harz(Ockertal- Brocken). Die Städte Braunſchweig und Hildes- heim wurden beſichtigt. Von Hildesheim ging die Wanderung durch den Meißner(Ludwigſtein) nach Kaſſel, von wo die Rückreiſe nach Weilburg angetreten wurde.

B. Mit der Landwirtſchaftsſchule verbundenen Anſtalten und Veranſtaltungen.

1. Das pädagogiſche Seminar dient der Ausbildung der Kandidaten des land- wirtſchaftlichen Lehramts an landwirtſchaftlichen Lehranſtalten. Sie haben das Reifezeugnis einer 9-klaſſigen höheren Schule, 3 Jahre landwirtſchaft- liche Praxis, 6 Semeſter Studium und Staatsexamen nachzuweiſen.

Wer das Seminarjahr ableiſten will, hat vor 1. März bzw. September ein Geſuch an das Miniſte- rium für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten in Berlin zu richten, das ihn einem der Seminare

(Weilburg, Hildesheim, Eldena, Dahme, Cleve, Liegnitz) zuweiſt. Nach erfolgreichem, einjähri- gem Beſuch des Seminars erhält der Kandidat das Befähigungszeugnis als Lehrer der Landwirtſchaft an landwirtſchaftlichen Lehranſtalten. Bewerber um Stellen an höheren Landwirtſchaftsſchulen müſſen evtl. noch ein Probejahr ableiſten. Die Mitglieder des Seminars werden theoretiſch und praktiſch durch Lehrer der Anſtalt in die allge- meine Pädagogik und die beſondere Methodik der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt.

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