Jahrgang 
1928
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ner gleichorganiſierten Höheren Landwirtſchafts- ſchule oder durch eine Aufnahmeprüfung nachge- wieſen werden.

Verſetzungen finden nur zu Oſtern ſtatt. Bei der Beurteilung der Leiſtungen der Schüler wird nach den gleichen Grundſätzen verfahren wie bei der Abſchlußprüfung.

Schüler, die nach 2 Jahren nicht die Reife für die höhere Klaſſe erlangt haben, müſſen die An- ſtalt verlaſſen, wenn nicht nach Anſicht des Leh- rerkollegiums aus beſonderen Gründen eine Aus- nahme zuzulaſſen iſt.

Schüler, die durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnafſium, Realgymnaſium oder Real- progymnaſium, Oberrealſchule oder Realſchule) die Reife für Sexta, Quinta, Quarta nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Höheren Landwirtſchaftsſchule(VI, V, IV) aufgenommen.

Die Aufnahme in die Sexta ſetzt den erfolgrei- chen Beſuch der Grundſchule(4 Volksſchuljahre) voraus; der Schüler muß das 10. Lebensjahr voll- endet haben.

Es iſt erwünſcht, wenn Schüler nicht erſt in die Fachklaſſen, ſondern ſchon in die Vorklaſſen ein- treten, weil ſie dann eine ſichere Grundlage er- halten und ſpäter um ſo beſſer fortkommen.- gern auswärts wohnende Eltern mit der Anmel- dung ihrer Söhne, weil ſie ihre Erziehung mög- lichſt lange in den Händen behalten wollen, ſo ſollten ſie mindeſtens den Eintritt in Klaſſe L IV möglich machen(alſo Aufnahme mit Tertiareife). Zögern ſie länger mit der Aufnahme, ſo bringt das den Schüler meiſt zurück, weil ihm gewöhnlich grundlegende Kenntniſſe fehlen.

Die Aufnahme von Schülern der Obertertia oder gar Unterſekunda eines Gymnaſiums, Realgymna- ſiums, einer Oberrealſchule oder Realſchule iſt des- halb ſchwierig, weil dieſe Schüler meiſt nicht die nötigen naturwiſſenſchaftlichen Kenntniſſe haben. Deren private Erarbeitung gerät nur ſelten, da ſie in der Regel ohne Anſchauungsunterricht erfolgen muß. So kommt es, daß Schüler aus oberen Klaſ- ſen anderer höherer Lehranſtalten meiſt mit Klaſſe L. IV wieder anfangen müſſen, um die erforder- lichen Grundlagen zu erwerben. Sie verlieren alſo Zeit. Aus dieſen Gründen iſt der Eintritt in Klaſſe L IV mit Tertiareife ſtets vorzuziehen.

B. Ausweispapiere.

Bei jeder Aufnahme iſt ein Geburtsſchein, ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt, ſowie ein Impfungs- bezw. Wiederimpfungsſchein

vorzulegen. C. Schulgeld.

Schulgeld und Eintrittsgeld. Die Höhe des Schulgeldes und des Eintrittsgel- des wird von dem Miniſter feſtgeſetzt. Das Schul-

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geld iſt für alle Klaſſen ſowie für einheimiſche und auswärtige deutſche Schüler gleich. Ausländer (Nichtdeutſche) haben ein höheres Schul- und Ein- trittsgeld zu entrichten; dies gilt jedoch nicht für die Angehörigen ſolcher nichtdeutſchen Länder, in denen von deutſchen Kindern beim Beſuche- herer Lehranſtalten kein höherer Schulgeldſatz ge- fordert wird als von einheimiſchen Schülern. Dieſe Ausländer zahlen alſo auch nur die Inlandſätze.

Ausländer deutſcher Abſtammung und Mutter- ſprache aus den abgetretenen Gebieten, Deutſch- öſterreicher und Deutſchbalten ſind wie Inländer zu behandeln.

Das Schulgeld beträgt für alle Klaſſen 150 KM und iſt in 12 Jahresraten je am Anfang des Monats zu zahlen. Die Stadtkaſſe zieht es in der Schule an vorher bekannt gegebenen Terminen ein.

Das Eintrittsgeld beträgt 8 RM.

D. Stipendienfonds. Bedürftige Schüler, die ſich durch tüchtige Lei-

ſtungen in der Schule auszeichnen, können Bei- hilfen erhalten, die in teilweiſem oder vollem Er- laß des Schulgeldes und darüber beſtehen. Die Be- werber müſſen auf Verlangen die Bedürftigkeit nachweiſen. Die Entſcheidung über Geſuche ſteht dem Kuratorium zu, das die Beihilfen je am An- fang eines Schulhalbjahres verteilt. Die Beihilfen erlöſchen am Halbjahresſchluß und müſſen dann gegebenenfalls von neuem beantragt werden. Ver- ſpätete Geſuche können nicht mehr berückſichtigt werden. 3

E. Schülerwohnungen.

Mit der Landwirtſchaftsſchule iſt eine Erzie- hungsanſtalt(Internat), in der die Zöglinge zu- ſammen wohnen, nicht verbunden. Von aus- wärts ſtammende Schüler, die in Weilburg wohnen wollen und müſſen, finden Unterkunft bei Fami- lien in der Stadt. Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler bedarf der vorher einzuho- lenden Genehmigung des Direktors, der den El- tern mit Vorſchlägen und Rat gern zur Seite ſteht. Die Penſionshalter gelten als Stellvertreter der El- tern und übernehmen deren Erziehungsarbeit. Die Schüler haben ſich daher ihren Anordnungen und der Hausordnung durchaus zu fügen. Es iſt wün- ſchenswert, daß die Eltern ſich mit den Penſions- haltern über die Erziehungsgrundſätze einigen und ihnen auch die Zuteilung und Ueberwachung des Taſchengeldes anvertrauen. Die Schule kann in keinem Falle dulden, daß die Schüler in den Pen- ſionen ihre Lebensführung nach eigenem Ermeſſen ſelbſtändig regeln.

Bietet die bisherige Wohnung nicht die nötige Gewähr für eine wünſchenswerte Entwicklung des Schülers, ſo ordnet der Direktor einen Wohnungs- wechſel an. In den Wohnungen ſind die auswär- tigen Schüler der Beaufſichtigung durch ihre Klaſ-

ſenlehrer ſowie dem Direktor unterworfen.