Jahrgang 
1928
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einer höheren Lehranſtalt für praktiſche Land- wirte(ſog. Seminare für Landwirte, z. B. in Wolfs- anger b. Kaſſel) oder Studium an einer landw.

Hochſchule ſchließen ſich vorteilhaft erſt nach wei-

terer mehrjähriger Praxis an.

2. Verwaltung.

Die Höh. Landwirtſchaftsſchule Weilburg ge- hört in den Verwaltungsbereich des preuß. Mini- ſteriums für Landwirtſchaft, Domänen und For- ſten in Berlin.

SchulaufſichtsIbehörde: Regierungspräſident in Wiesbaden.

Inhaber der Schule: Stadt Weilburg.

An der äußeren Verwaltung beteiligte ſich bis- her ein Kuratorium, dem nachſtehende Mitglieder angehörten:

1. Der Regierungspräſident in Wiesbaden, Vor-

ſitzender;

2. Ufer, Regierungs- und Schulrat in Wiesbaden;

3. Tenter, Abteilungsvorſteher, Kaſſel, Delegier- ter der Landwirtſchaftskammer für den Reg.- Bez. Kaſſel;

4. Rittergutsbeſitzer Neutze, Groß-Englis, Kreis Fritzlar, Delegierter der Landwirtſchaftskam- mer Kaſſel;

5. Gutsbeſitzer A. W. Paul, Selters bei Weilburg, Delegierter der Landwirtſchaftskammer für den Reg.-Bez. Wiesbaden;

6. Bürgermeiſter und Gutsbeſitzer Neu in Sel- ters, Oberlahnkreis, Delegierter des Vereins naſſauiſcher Land- und Forſtwirte;

7. Regierungsrat Jenner, Landrat des Oberlahn- kreiſes in Weilburg;

8. Karthaus, Bürgermeiſter in Weilburg, Vertre- ter des Magiſtrats, bis I. Januar 1927, von da an Dr. Höhn, Bürgermeiſter in Weilburg;

9. Kaufmann H. Hauch in Weilburg, Vertreter des Magiſtrats;

10. Brauereibeſitzer Helbig in Weilburg, Vertreter der Stadtverordneten;

II. Berufsſchulleiter Knapp in Weilburg, desgl.;

12. Prof. Dr. Helmkampf, Studiendirektor der Landwirtſchaftsſchule.

Dieſes Kuratorium verſah ſeinen Dienſt im Schuljahr 1927-28 trotz der Umbildung der An- ſtalt in die Höhere Landwirtſchaftsſchule. Die neuen Beſtimmungen vom 1. 4. 1927 ſehen einen Verwaltungsrat vor mit erweiterter Mitglieder- zahl. Er foll beſtehen aus

1. zwei auf Vorſchlag der Schulaufſichtsbehörde von dem Miniſter für Landwirtſchaft, Domä- nen und Forſten ernannten Vertretern des Staates(Staatskommiſſare);

2. einem Vertreter des Schulunternehmers;

. dem Direktor der Anſtalt; . drei Vertretern der Stadtgemeinde, und zwar aus einem vom Magiſtrat und zwei von den

Stadtverordneten gewählten Mitgliedern;

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5. je zwei von den beiden Landwirtſchaftskam- mern der Provinz gewählten Vertretern;

6. je einem Vertreter von Verbänden, die ſich zu angemeſſenen laufenden Leiſtungen für die Unterhaltung der Anſtalt verpflichtet haben, ſoweit ſie nicht ohnehin ſchon im Verwal- tungsrat vertreten ſind.

Darüber, ob die Leiſtungen eines Verbandes die Einräumung eines Sitzes im Verwaltungs- rat rechtfertigen, entſcheidet der Miniſter für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten.

Für Weilburg kommen einſtweilen in Frage die beiden Bezirksverbände der Provinz, der Oberlahnkreis, der Verein naſſauiſcher Land- und Forſtwirte;

7. einem vom Lehrkörper aus ſeiner Mitte ge- wählten Mitgliede.

Demnach wird ſich der neue Verwaltungsrat aus

16 Mitgliedern zuſammenſetzen. Beſondere Sat-

zungen regeln ſeine Tätigkeit.

3. Schüleraufnahme. Die Höh. Landwirtſchaftsſchule beſteht aus 7

Klaſſen mit je einjährigem Lehrgang und zwar:

a) aus 3 Vorſchulklaſſen VI, V und IV(ent- ſprechend Sexta, Quinta und Quarta der übrigen höheren Schulen),

b) aus 4 Fachklaſſen L IV, L III, L II, L I(enr-

ſprechend Untertertia, Obertertia, Unterſe- kunda, Oberſekunda). Die Geſamtſchulzeit von Kl. VI bis Kl. L I dauert 7 Iahre.

A. Aufnahmebedingung.

Die Aufnahme der Schüler findet in der Regel zu Oſtern jedes Jahres ſtatt.

Für die Aufnahme in die unterſte Fachklaſſe der Höheren Landwirtſchaftsſchule(Kl. L IV) iſt ein mindeſtens ſiebenjähriger Volksſchulbeſuch oder die durch Schulzeugnis nachgewieſene Reife für die Untertertia einer höheren Schule(u. a. Gym- naſium, Realgymnaſium, Reformrealgymnaſium, Oberrealſchule, Deutſche Oberſchule, Progymna- ſium, Realprogymnaſium, Realſchule) oder die ent- ſprechende Klaſſe einer nach den Beſtimmungen vom 3. Februar 1910 ausgebauten Mittelſchule er- forderlich. Schüler, die die Volksſchule beſucht haben oder privatim vorbereitet ſind, müſſen ſich einer Aufnahmeprüfung unterziehen. Darüber, ob und inwieweit Schüler, die von einer höheren Schule mit anderem Lehrplan kommen(Unter- tertianer), ſich einer Aufnahmeprüfung unterzie- hen müſſen, entſcheidet der Direktor.

Schüler, die nicht unmittelbar bei Beginn des Schuljahres oder längſtens innerhalb der erſten 6 Wochen nach Schulbeginn eintreten, haben ſich in jedem Fall einer Aufnahmeprüfung zu unter- ziehen, wenn der Schulbeſuch länger als 6 Wochen unterbrochen war.

Die zur Aufnahme in eine höhere Klaſſe erfor- derlichen Kenntniſſe müſſen durch ein Zeugnis ei-

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