bringt ihn zurück, weil ihm gewöhnlich die natur⸗ wiſſenſchaftlichen Kenntniſſe fehlen.
A. Aufnahmebedingungen:
a) Schüler, die durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule (Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium oder Realprogymnaſium, Oberrealſchule oder Real⸗ ſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die ent⸗ ſprechenden Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(V, IV, III) aufgenommen. Ebenſo können ohne Prü⸗ fung in die III. Klaſſe der Landwirtſchaftsſchule ſolche Schüler eintreten, die den erfolgreichen Be⸗ ſuch der dritten Klaſſe einer nach den Lehrplänen vom 3. Februar 1910 eingerichteten neunklaſſigen Mittelſchule nachweiſen.
b) Schüler, die ſolche Zeugniſſe nicht bei⸗ bringen können, haben ſich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen. Die Anforderungen ſind folgende:
Für V beim Oſtertermin: Fertigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, die Fähigkeit, nach Diktat einigermaßen richtig zu ſchreiben, Rechnen mit unbenannten und benann⸗ ten ganzen Zahlen für unbegrenzten Zahlenraum. Beim Herbſttermin außerdem einige Kenntniſſe der deutſchen Zeichenſetzung, die Anfänge des Franzö⸗ ſiſchen, Zuſammenzählen und Abziehen gemeiner Brüche.
Für IV beim Oſtertermin: Sicherheit in der deutſchen Rechtſchreibung und Zeichenſetzung, die Grundbegriffe der Sprachlehre(ſichere Unterſchei⸗ dung der Wortarten, Satzteile und Satzarten, der deutſchen Beugungs⸗ und Zeitwortformen), Leſen und Ueberſetzen leichter franzöſiſcher Sätze, Sicher⸗ heit im Rechnen mit gemeinen und Dezimalbrüchen. Beim Herbſttermin außerdem die franzöſiſche regel⸗ mäßige Deklination und Konjugation, die Dreiſatz⸗ rechnung und die Anfänge der Raumlehre(Linien,
Winkel, Dreiecke). Für III an beiden Terminen: ein einfacher deutſcher Aufſatz erzählenden oder beſchreibenden Inhalts, die regelmäßige franzöſiſche Formenleh⸗ re, die geſamte Bruchrechnung und Dreiſatzrech⸗ nung, die Anfänge der Raumlehre(Linien, Winkel, Dreiecke), das Wichtigſte aus der Sage und Ge⸗ ſchichte des Altertums ſowie aus der Erdkunde der Mittelmeerländer.
c) Zur Aufnahme in die Klaſſen II und I be⸗ fähigen Zeugniſſe aus oberen Klaſſen anderer höhe⸗ rer Lehrauſtalten nicht; die hierfür erforderlichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer
gleich eingerichteten Landwirtſchaftsſchule oder durch eine Prüfung nachgewieſen werden. Die Anforde⸗ rungen ergeben ſich aus dem beſonderen Lehrplan der vorangehenden Klaſſen.
Die Aufnahme von Schülern der Obertertia oder gar Unterſekunda eines Gymnaſiums, Real⸗ gymnaſiums, einer Oberrealſchule oder Realſchule iſt deshalb ſchwierig, weil dieſe Schüler meiſt nicht die nötigen naturwiſſenſchaftlichen Kenntniſſe ha⸗ ben. Deren private Erarbeitung iſt mißlich, da ſie meiſt ohne Anſchauungsunterricht erfolgen muß. So kommt es, daß Schüler aus oberen Klaſſen ande⸗ rer höherer Lehranſtalten vielfach mit Klaſſe III wieder anfangen müſſen, um die erforderlichen Grundlagen zu erwerben. Sie verlieren alſo Zeit. Aus dieſen Gründen iſt der Eintritt in Klaſſe III mit Tertiareife ſtets vorzuziehen.
B. Ausweispapiere:
Bei jeder Aufnahme iſt ein Geburtsſchein, ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt, ſowie ein Impfungs⸗ bzw. Wiederimpfungsſchein vorzulegen.
C. Schulgeld:
Die Schulgeldhöhe wird der Anſtalt vom Mini⸗ ſterium vorgeſchrieben. Das jährliche Schulgeld be⸗ trägt zur Zeit 150 RM. und wird je am Anfang eines Monats mit 12,50 RM. durch die Stadt⸗ kaſſe erhoben.
Jeder neu eintretende Schüler hat 8 RM. Ein⸗ trittsgeld zu zahlen.
D. Stipendienfonds.
Bedürftige Schüler, die ſich durch tüchtige Lei⸗ ſtungen in der Schule auszeichnen, können Beihil⸗ fen erhalten, die in teilweiſem oder vollem Erlaß des Schulgeldes und darüber beſtehen. Die Be⸗ werber müſſen auf Verlangen die Bedürftigkeit nachweiſen. Die Entſcheidung über Geſuche ſteht dem Kuratorium zu, das die Beihilfen je am Anfang eines Schulhalbjahres verteilt. Die Bei⸗ hilfen erlöſchen am Halbjahresſchluß und müſſen dann gegebenenfalls von neuem beantragt werden.
E. Schülerwohnungen:
Mit der Landwirtſchaftsſchule iſt eine Erzieh⸗ ungsanſtalt(Internat), in der die Zöglinge zu⸗ ſammen wohnen, nicht verbunden. Von auswärts ſtammende Schüler, die in Weilburg wohnen wollen und müſſen, finden Unterkunft bei Familien in der Stadt. Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler bedarf der vorher einzuholenden Geneh⸗


