II. Die Schule.
A. Die Landwirtſchaftsſchule. 1. Schulziel und Berechtigungen.
Die Landwirtſchaftsſchule zu Weilburg, an Stelle des 1876 aufgehobenen Königl. landwirtſchaftlichen Inſtituts zu Hof Geisberg bei Wiesbaden begründet, am 10. Oktober 1876 eröffnet und nach der Ordnung für die preußiſchen Landwirtſchaftsſchulen vom 10. Auguſt 1875(mit den Abänderungen vom 15. November 1892) eingerichtet, gehört zu den öffentlichen höheren Lehranſtalten. Sie iſt eine Berufsſchule und hat den Zweck, ihren Zög⸗ lingen eine für den zukünftigen praktiſchen Lebensberuf ausreichende allgemeine Bildung, die zugleich die Berechtigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt gewährt, und eine mög⸗ lichſt vollſtändige fachwiſſenſchaftliche Vorbildung für den landwirtſchaftlichen Beruf zu geben.
Durch Erlaß des Reichskanzlers iſt ſie ſeit 1879 vorläufig, ſeit 1887 endgültig be⸗ rechtigt, ihren Schülern nach beſtandener Entlaſſungsprüfung Zeugniſſe der Reife mit der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt zu er⸗ teilen. Seit 1895 ſind ihre Reifezeugniſſe auch in bezug auf die Zulaſſung zum Dienſt der mittleren Beamten(Abſchnitt II. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1895) den Reife⸗ zeugniſſen der Realſchulen und Realprogymnaſien gleichgeſtellt.
Die erſte und vornehmſte Aufgabe der Landyirtſchaftsſchule bleibt, die ihr anvertrauten Schüler zu denkenden, berufsfreudigen, praktiſchen Landwirten vorzubilden und zu erziehen.
Der erfolgreiche Beſuch der Landwirtſchaftsſchule berechtigt aber auch zum Eintritt in andere Berufe und bietet dafür vielfach eine beſſere Vorbereitung, als die übrigen höheren Lehranſtalten ſie zu vermitteln vermögen.
Die weſentlichſten Berechtigungen ſind folgende:
Das Reifezeugnis der Landwirtſchaftsſchule berechtigt:
1. zum einjährig⸗freiwilligen Waffendienſt im Landheer und in der Flotte;
Schüler der Landwirtſchaftsſchule können, wenn ſie ſich nachweislich der Land⸗ wirtſchaft widmen wollen, auf Grund des§ 33,8 der Deutſchen Wehrordnung bis zum 25. Lebensjahre von der Aushebung zum Waffendienſt zurückgeſtellt werden und die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt daher noch nach dem erſten Militärpflichtjahre(dem 20. Lebensjahre) erwerben;
2. zum Studium der Landwirtſchaft an der Landwirtſchaftlichen Hochſchule zu Berlin, an den Landwirtſchaftlichen Akademien zu Poppelsdorf bei Bonn, Hohenheim bei Stuttgart und Weihenſtephan bei Freiſing in Bayern, ſowie an den land⸗ wirtſchaftlichen Abteilungen(Inſtituten) der Univerſitäten Königsberg, Halle, Breslau, Kiel, Göttingen, Leipzig, Jena, Gießen und Heidelberg und zur Ab⸗ legung der Staatsprüfung für Landwirtſchaftslehrer an niederen landwirtſchaft⸗ lichen Lehranſtalten.
Das Beſtehen dieſer Prüfung, welche mindeſtens die Berechtigung zum einjährig⸗ freiwilligen Militärdienſt vorausſetzt, gewährt die Möglichkeit zur Anſtellung als Lehrer und Leiter von landwirtſchaftlichen Winterſchulen und Ackerbauſchulen, zur Anſtellung als Aſſiſtent von Landwirtſchaftskammern und landwirtſchaftlichen Zen⸗ tralvereinen und außerdem zur Ablegung der Prüfung als Tierzuchtinſpektor. Das Studium umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren. Der Meldung zur Ablegung der Staatsprüfung iſt zugleich der Nachweis einer vorangegangenen, mindeſtens vier Jahre umfaſſenden praktiſchen Ausbildung in gut geleiteten landwirtſchaftlichen Be⸗ trieben beizufügen.. 3 Vor UÜbertragung der Stellung eines Landwirtſchaftslehrers hat der praktiſch und wiſſenſchaftlich geſchulte Kandidat auch noch den Nachweis einer genügenden päda⸗
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