Mit dem Berechtigungsſchein zum einjährigen⸗freiwilligen Dienſt verſehene Wehr⸗ pflichtige, welche in dem ſüdweſtafrikaniſchen Schutzgebiet ihren Wohnſitz haben, können ihrer einjährigen Militärpflicht auch bei der genannten Schutztruppe des genannten Ge⸗ bietes genügen.
Die Berechtigungen der Landwirtſchaftsſchule ſind ſomit denen der anderen, 2 Fremd⸗ ſprachen betreibenden ſechsklaſſigen Realſchulen im weſentlichen gleich. Von der oben unter 2 genannten Berechtigung werden indeſſen Abiturienten unſerer Anſtalt mit weit größerem Vorteil für ihren künftigen Beruf Gebrauch machen als Abiturienten einer nichtlandwirtſchaftlichen Realſchule, denen fachwiſſenſchaftliche, landwirtſchaftliche Vor⸗ kenntniſſe fehlen.
Die Anſtalt reſſortiert vom Königl. Preußiſchen Miniſterium für Landwirtſchaft, Do— mänen und Forſten und iſt der Kgl. Regierung zu Wiesbaden unterſtellt. Außerdem be⸗ ſteht für ſie ein Kuratorinm, deſſen gegenwärtige Zuſammenſetzung folgende iſt:
1. Dr. v. Meiſter, Königl. Regierungspräſident in Wiesbaden, Vorſitzender; 2. Below, Regierungs⸗ und Schulrat in Wiesbaden; 3. Rittergutsbeſitzer Maertens, Sieberhauſen bei Oberliſtingen, Delegierter der Landwirtſchafts⸗ kammer für den Rgbz. Kaſſel; 4. Rittergutsbeſitzer Neutze, Groß⸗Englis, Kreis Fritzlar, desgl.; 5. Kgl. Landes⸗Oekonomierat Müller, Wiesbaden, Delegierter der Laudwirtſchafskammer für den Regbz. Wiesbaden. 6. Domänenpächter Ph. J. W. Knapp, Hof Gnndenthal bei Dauborn, Kr. Limburg, Delegierter des Vereins naſſauiſcher Land⸗ und Forſtwirte; 7. Lex, Landrat in Weilburg; 8. Karthaus, Bürgermeiſter in Weilburg. 9. Sanitätsrat Dr. Köhler in Weilburg. 10. Gropius, Profeſſor und Stadtverordneteu⸗Vorſteher in Weilburg; Herz. Bankier und Hofrat in Weilburg; 12, Prof. Dr. Kienitz⸗Gerloff, Direktor der Landwirtſchaftsſchule.
Die Landwirtſchaftsſchule beſteht aus drei Klaſſen von Tertia aufwärts(III, II, 1¹) und hat außerdem zwei Vorſchulklaſſen(V, IV), jede mit einjährigem Kurſus. Das Schuljahr läuft von Oſtern zu Oſtern.
Die Aufnahme in die Landwirtſchaftsſchule findet in der Regel nur zu Oſtern und Michaelis ſtatt. Verſetzt wird aus V und IV in der Regel nur Oſtern; dagegen von III auf⸗ wärts halbjährlich(zum Oſter⸗ und Herbſttermin), ſo daß Schüler, welche hier im Herbſt eintreten, auch wieder im Herbſt aufrücken, andere, welche in einem Jahre es nicht bis zur Verſetzung bringen, ſie nach weiterem Halbjahr erreichen können.
Die Aufnahme in die V. Klaſſe erfolgt in der Regel nicht vor dem vollendeten 10. Lebensjahr. Die Aufnahmebedingungen ſind folgende:
a) Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium oder Realprogymnaſium, Oberrealſchule oder Realſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfungin die entſprechenden Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(V, IV, III) aufgenommen. Ebenſo werden ohne Prüfung in die III. Klaſſe der Landwirtſchafts⸗ ſchule ſolche Schüler aufgenommen, die den erfolgreichen Beſuch der dritten Klaſſe einer nach den Lehrplänen vom 3. Februar 1910 eingerichteten, neunklaſſigen Mittelſchule nachweiſen.
b) Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Auf— nahmeprüfung zu unterziehen. Die Anforderungen ſind folgende:
Für W beim Oſtertermin: Fertigkeit im Leſen und Schreiben in deutſcher und lateiniſcher Schrift, die Fähigkeit nach Diktat einigermaßen orthographiſch zu ſchreiben, Rechnen mit unbenannten und benannten ganzen Zahlen für unbegrenzten Zahlenraum; beim Herbſttermin außerdem einige Kenntnis der deutſchen Zeichenſetzung, die Anfänge des Franzöſiſchen, Addieren und Subtrahieren gemeiner Brüche.


