3
—
tige, welche in dem ſüdweſtafrikaniſchen Schutzgebiet ihren Wohnſitz haben, können ihrer ein⸗ jährigen Militärpflicht auch bei der Schutztruppe des genannten Gebietes genügen.
Die Berechtigungen der Landwirtſchaftsſchule ſind ſomit denen der anderen, 2 Fremd⸗ ſprachen betreibenden ſechsklaſſigen Realſchulen im weſentlichen gleich. Von der oben unter 2 genannten Berechtigung werden indeſſen Abiturienten unſerer Anſtalt mit weit größerem Vorteil für ihren künftigen Beruf Gebrauch machen, als Abiturienten einer nichtlandwirtſchaft⸗ lichen Realſchule, denen fachwiſſenſchaftliche landwirtſchaftliche Vorkenntniſſe fehlen.
Die Anſtalt reſſortiert vom Königl. Preußiſchen Miniſterium für Landwirtſchaft, Do⸗ mänen und Forſten und iſt der Kgl. Regierung zu Wiesbaden unterſtellt. Außerdem beſteht für ſie ein Kuratorium, deſſen gegenwärtige Zuſammenſetzung folgende iſt:
1. Dr. v. Meiſter, Königl. Regierungspräſident in Wiesbaden, Vorſitzender;
2. Below, Regierungs⸗ und Schulrat in Wiesbaden;
3. Freiherr v. Stockhauſen, Rittergutsbeſitzer zu Abgunſt, Poſt Trendelburg, Delegierter der Landwirtſchaftskammer für den Rgbz. Kaſſel;
4. Dr. Schindler, Domänenpächter zu Hof Eich bei Gelnhauſen, desgl.; 5. Fink, Landwirt in Weyer, Oberlahnkreis, Delegierter der Landwirtſchaftskammer für den
Rabz. Wiesbaden; 6. Domänenpächter Ph. J. W. Knapp, Hof Gnadenthal bei Dauborn, Kr. Limburg, Dele⸗
gierter des Vereins naſſauiſcher Land⸗ und Forſtwirte; 7. Lex, Landrat in Weilburg; 8. Karthaus, Bürgermeiſter in Weilburg; 9. Förſter, Bergdirektor in Weilburg; 10. Gropius, Profeſſor und Stadtverordneten⸗Vorſteher in Weilburg; 11. Herz, Bankier und Hofrat in Weilburg; 12. Prof. Dr. Kienitz⸗Gerloff, Direktor der Landwirtſchaftsſchule.
Die Landwirtſchaftsſchule beſteht aus drei Klaſſen von Tertia aufwärts(III, II, I) und hat außerdem zwei Vorſchulklaſſen(V, IV), jede mit einjährigem Kurſus. Das Schuljahr läuft von Oſtern zu Oſtern. Regelmäßige Aufnahmen finden im April und Oktober ſtatt. Verſetzt wird aus V und IV in der Regel nur Oſtern; dagegen von III aufwärts halbjähr⸗ lich(zum Oſter- und Herbſttermin), ſo daß Schüler, welche hier im Herbſt eintreten, auch wieder im Herbſt aufrücken, andere, welche in einem Jahr es nicht bis zur Verſetzung bringen, die⸗ ſelbe nach einem weiteren Halbjahr erreichen können.
Die Aufnahme in die Landwirtſchaftsſchule findet in der Regel nur zu Oſtern und Michaelis ſtatt.
Die Aufnahme in die V. Klaſſe erfolgt in der Regel nicht vor dem vollendeten 10. Lebens⸗ jahr. Die Aufnahmebedingungen ſind folgende:
a) Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium oder Realprogymnaſium, Oberreal⸗ ſchule oder Realſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(V, IV, III) aufgenommen.
b) Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahme— prüfung zu unterziehen. Die Anforderungen dabei ſind folgende:
Für V: Beim Oſtertermin Fertigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, die Fähigkeit nach Diktat orthographiſch zu ſchreiben, Rechnen mit unbenannten und benannten ganzen Zahlen für unbegrenzten Zahlenraum. Beim Herbſttermin außerdem einige Kenntnis der deutſchen Interpunktion, die Anfänge des Franzöſiſchen, Addieren und Sub⸗ trahieren gemeiner Brüche.
Für IV: Beim Oſtertermin Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, die Grundbegriffe der Grammatik(ſichere Unterſcheidung der Wortarten, Satzteile und Satz⸗ arten, der deutſchen Kaſus⸗ und Verbformen), Leſen und Ueberſetzen leichter franzöſiſcher Sätze, Sicherheit im Rechnen mit gemeinen Brüchen und einfache Regeldetri. Beim Herbſttermin außer⸗ dem die franzöſiſche regelmäßige Deklination und Konjugation, die Dezimalbrüche und die Anfänge der Geometrie(Linien, Winkel, Dreiecke).


