Jahrgang 
1928
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Der Meldung ſind beizufügen:

1. Ein Lebenslauf,

2. eine beglaubigte Abſchrift des Reifezeugniſſes einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt oder eine Beſcheinigung des Anſtaltsleiters über die beſtandene Reifeprüfung oder über das vorausſichtliche Beſtehen derſelben,

3. ein Geſundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienſtſiegels berechtigten Arztes,

4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit.

Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Aufnahme in die Aka- demie in Ausſicht genommen iſt, zu einer Prüfung ihrer muſikaliſchen Kenntniſſe und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müſfen mit der allgemeinen Muſiklehre vertraut ſein, ein einſtimmiges ſchlichtes Motiv nachſingen und niederſchrei- ben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig ſingen kön- nen. Im Spiel eines der drei Inſtrumente Geige, Klavier oder Orgel müſſen die elemen- taren Grundlagen vorhanden ſein. Die Bewerberinnen werden ſich in einer Aufnahme- prüfung über Kenntniſſe und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abge- ſchloſſenen Lyzeumsbildung ausweiſen müſſen.

Ob in beſonderen Fällen von der Forderung hinreichender turneriſcher, muſikali- ſcher und techniſcher Vorbildung abgeſehen werden kann, bleibt meiner Entſcheidung vorbehalten.

2. Die ſogenannten Geſchwiſterermäßigungen ſowie Freiſtellen müſſen zum r. April und 1. Oktober ſtets aufs Neue ſchriftlich beantragt werden. Formulare für dieſe Anträge hält der Hausinſpektor vorrätig. Der Antrag auf Gewährung einer Ge- ſchwiſterermäßigung kann abgelehnt werden wenn die Schule offenſichtliche Mängel an der Schuleignung des betreffenden Schülers feſtſtellt.

z3. Von Oſtern 1928 ab gelten folgende neuen Verſetzungsbeſtimmun- gen:

5 1. Uber die Verſetzung entſcheidet die Klaſſenkonferenz. Jedes Mitglied der Klaſſenkonferenz urteilt nicht auf Grund der Leiſtungen in einem oder mehreren- chern, ſondern unter Berückſichtigung der Geſamtheit der Leiſtungen. Die Entſcheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzen- den den Ausſchlag.

§ 2. Ein Schüler iſt zu verſetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächſten Klaſſe erfolgreich mitarbeitet. Dabei iſt es in das pflichtmäßige Ermeſſen der Konferenz geſtellt, wie weit ſie über mangelhafte oder nicht genügende Leiſtungen in einzelnen Fächern hinwegſehen oder auf außergewöhnliche Umſtände, die die Entwick- lung des Schülers gehemmt haben, Rückſicht nehmen will.

§ 3. Unzuläſſig iſt die Verſetzung unter der Bedingung der Nachprüfung oder die Verſetzung in einigen Fächern.

§ 4. Für die Verſetzungszeugniſſe gelten die allgemeinen Vorſchriften über Zeug- niſſe mit der Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbeſchluſſes, durch den die Verſetzung Lder. Nichtverſetzung ausgeſprochen worden iſt, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu ver- merken iſt.

§ 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe nicht haben verſetzt werden können, müſſen die Anſtalt verlaſſen, wenn nach dem Urteil der Klaſſenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr vorausſichtlich keinen Erfolg verſpre- chen würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr vorher von dieſer Möglichkeit Mitteilung gemacht worden iſt.

§ 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Verſetzung eines Schülers zweifel- haft 1 ſind die Erziehungsberechtigten mindeſtens ein Vierteljahr vorher darauf hin- zuweiſen.