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§ 7. Schüler, die die Schule verlaſſen haben, ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klaſſe auf- genommen werden als die, aus der ſie abgegangen ſind. Iſt beim Ubergang auf eine an- dere Schule nach den geltenden Beſtimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, ſo iſt die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berückſichtigen. f§ 8. Vorſtehende Beſtimmungen treten erſtmalig für die Oſterverſetzung 1928 in Kraft.
Ferienordnung für das Schuljahr 1928-29.
Schluß des Unterrichts Wiederbeginn
(nach Beendigung der 3. Schulſtunde) des Unterrichts Oſterferien Sonnabend, den 31. März Dienstag, den 17. April Pfingſtferien Freitag, den 25. Mai Dienstag, den z. jui Sommerferien Donnerstag, den 19. Juli Dienstag, den a1. Auguſt Herbſtferien Freitag, den 28. September Mittwoch, den 10. Oktober Weihnachtsferien Sonnabend, den 22. Dez. Dienstag, den 8. Januar 1929 Oſterferien 1929 Mittwoch, den 27. März
Dr. Rüttgers,
Staatlicher Studiendirektor.


