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Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizei- behörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde ausserstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muss der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„lch erteile hierdurch..... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger“, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muss. Ein dritter, der die Unterhaltungspflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muss dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W. O vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandluang abgeben.) Die bloss gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verptflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muss die Unter- haltungsfäühigkeit des sich verpflichtenden dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu o. Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebens- jahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schäler militärberechtigter Lehr- ansalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszengnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muss der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aulgehalten hat, und weshalb er keine bezügliehen Führungszeugnisse einreichen kann. Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sämtlichen Papiere sind im Originale eiuzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5a. Ausserdem ist, sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Be- fühigung nachgewiesen werden soll. der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann er- bracht werden entweder duſch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugnisse pp oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256) der W. O. auszustellendes besonderes„Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst“. Dieses Zeugniss(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pb den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.
Unterschrift.
An das Königliche Provinzial-Schulkollegium. hier.


