Jahrgang 
1910
Einzelbild herunterladen

20 Cassel, 8. April 1909. Der Kandidat Dr. Braum wird der Anstalt zur Ableistung des Probejahrs und zur Verwaltunng der etatsmässigen wissenschaftlichen Hilfslehrerstelle überwiesen. Cassel, 29. April 1909. Der Erlass des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen- Nassau vom 24. Juni ist im Programm zum Abdruck zu bringen. Derselbe lautet:

Abschrift.

Der Ober-Präsident Cassel, 24. Juni 1908. der Provinz Hessen-Nassau.

Nr. 5571.

Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilaug der Berechtigung zum einjährig-

freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, dass die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergünzung zurück zu- geben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmässiger Weise belastet, sondern auch vielfach ausser Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst. die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Prozinz bei der Aushändigung der Befühigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des fcühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäss§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission Für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nach- weise wird im Anschluss an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.

Zu a: Beizufügen ist einGeburtszeugnis.

Es gendgt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine lörmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzurcichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie siezum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt,(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W. O. Ausgabe von 1904, Muster 17 a angegebene Erklärung ausufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muss die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muss im ersteren Falle gestrichen werden der Bewerber, im letzteren Falled.. Aussteller... der obigen Erklärung.