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Die Abmeldung eines Schülers kann nur von dem gesetzlichen Vertreter mündlich oder schriftlich bei dem Direktor bewirkt werden. Erfolgt dieselbe nicht spätestens in der auf den Tag des Schulschlusses folgenden Woche, so hat der Abmeldende das Schulgeld für ein weiteres Vierteljahr zu zahlen.
Die Wahl der Wohnung bedarf für auswärtige Schüler der vorher einzu- holenden Genehmigung des Ordinarius. Bietet die Wohnung für die gesunde Ent- wickelung eines Schülers keine Bürgschaft, so ordnet der Direktor einen Wohnungswechsel an.
Der Königliche Gymnasial-Direktor
Geheimer Regierungsrat Dr. Paulus.


