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schreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwer- sten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stell- vertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rath, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch Anord- nungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur theilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesammtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durch- drungen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwach- senden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen. Die Organe der Polizeiverwaltung sind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigstens der Ausbreitung der Schülerexcesse Einhalt zu thun und werden von competenter Stelle an die Anwendung der ihnen zustehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mittheilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls in Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosig- keit verfallen kann. Aber es ist eine an sich kaum glaubliche und doch vollständig con- statirte Thatsache, dass städtische Behörden für die Schülerverbindungen gegen die Ord- nung der Schule Partei genommen und in dem verschwendrischen Treiben auswärtiger Schüler geglaubt haben ihrer Stadt einen Erwerb erhalten zu sollen. Der Bestand einer höheren Schule, ohne Unterschied aus welchen Mitteln dieselbe unterhalten werden mag, ist für jede Stadt von entsprechender Grösse ein in all ihre Lebensverhültnisse tief ein- greifendes, werthvolles Gut; die Erhaltung desselben ist dadurch bedingt, dass die städti- schen Behörden die sittliche Aufgabe der Schule würdigen und, wenn sie selbst ihre Er- füllung nicht unterstützen, doch jedenfalls nicht durch ihr Verhalten erschweren und hemmen. Sollte dessenungeachtet die betrübende Erfahrung sich wiederholen, dass städtische Behör- den durch ihr Verhalten den zur Aufrechthaltung der Schulzucht, insbesondere zur Unterdrückung der verderblichen Schülerverbindungen ergriffenen Massregeln Hindernisse in den Weg legen, anstatt deren Durchführung pflichtmässigen und rückhaltlosen Beistand zu leihen, so würde ich in dem Bewusstsein der mir obliegenden Verantwortlichkeit für das Wohl der heranwachsenden Jugend mich genöthigt sehen, als äusserstes Mittel selbst die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Schule in Erwügung zu nehmen.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium wolle die Directionen der höheren Schulen seines Amtsbereiches von diesem Erlass zur Nachachtung in Kenntniss setzen und Seiner- seits dem Gegenstande die seiner Wichtigkeit entsprechende Aufmerksamkeit zuwenden.
gez. v. Puttkamer. 3*


