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Verboten und strafbar sind alle Schülerverbindungen, zu welchen nicht der Director die ausdrückliche Genchmigung ertheilt und dadurch seinerseits die Verantwortliehkeit für ihre Hal- tung übernommen hat. Die Strafbarkeit einer Verbindung oder eines Vereines wird dadurch nicht aufgehoben, dass an sich löbliche oder untadelige Zwecke angegeben oder vorgeschützt werden; wohl aber steigert sich dieselbe nach dem Grade der in ihr erwiesenen Zuchtlosigkeit.
In jedem Falle ist über die Theilnehmer an einer Verbindung ausser einer schweren Carcerstrafe das consilium abeundi zu verhängen, d. h. die an die Schüler und amtlich an deren Angehörige abzugebende Erklärung, dass bei der nächsten Verletzung der Schul- ordnung, welche nicht in erneuerter Theilnahme an einer Verbindung zu bestehen braueht, die Entfernung von der Schule eintreten muss.
Schüler, bei denen zu der Theilnahme an einer Verbindung noch erschwerende Um- stünde hinzutreten, mögen dieselben in der hervortretenden besonderen Zuchtlosigkeit des Verbindungslebens oder in ihrer eigenen Thätigkeit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung, oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer sonstigen Haltung liegen, sind von der Anstalt zu verweisen. Von dem Beschluss der Verweisung ist die Ortspolizei- behörde in Kenntniss zu setzen.
Wenn Schüler, welche wegen Theilnahme an einer Verbindung mit dem consilium abeundi oder der Verweisung von der Schule bestraft sind, nicht in dem elterlichen Hause sich befinden, so hat der Director den Eltern der etwa noch ausserdem bei demselben Pensionshalter wohnenden Schülern anzuzeigen, dass sie bianen bestimmter Frist ihre Söhne unter andere Aufsicht zu bringen haben, und hat für eine angemessene Zeit nicht zu gestatten, dass Schüler der Anstalt in der betreffenden Pension untergebracht werden.
In den Abgangszeugnissen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Theilnahme an einer Verbindung von einer Schule entfernt worden sind, ist der Grund ihrer Aus- schliessung ausdrücklich zu bezeichnen. Schüler, welche aus diesem Grunde von einer Schule entfernt worden sind, bedürfen für die Wahl der Anstalt, an welcher sie aufge- nommen zu werden wünschen, die Genehmigung des betreffenden Provinzial-Schulkollegiums, beziehungsweise haben sie bei demselben die Zuweisung an eine Schule nachzusuchen. In den Programmen der Schule dürfen die etwa von derselben verwiesenen Schüler nicht mit ihrem Namen aufgeführt werden.
Den Provinzial-Schulkollegien steht es zu, die Strafe der Verweisung durch die Ausschliessung von allen höheren Schulen der Provinz zu verschärfen. Die Ausschliessung eines Schülers von den Anstalten mehrerer Provinzen, im Aäussersten Falle von allen öffentlichen Schulen der Monarchie bleibt meiner Entscheidung vorbehalten.
Von jedem Falle, in welchem Schulstrafen über Theilnehmer an einer Verbindung verhängt worden sind, hat der Director der betreffenden Schule, auch wenn nicht zur Ausschliessung von Schülern geschritten ist, durch abschriftliche Einreichung der Conferenz- Protocolle das Provizial-Schulkollegium in Kenntnis zu setzen, von welchem ich sodann Bericht in der Sache erwarte... 410
Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Theilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters gesche- hen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden. Den Aus-


