Jahrgang 
1880
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17.

Unter normalen Verhältnissen würden diese positiven Einwirkungen der Schule hinreichen, die Schüler mit der Freude an dem geistigen Fortschritte, welchen sie den Lehrern verdanken, zur Achtung vor der sittlichen Ordnung der Schule und willigem Gehorsam gegen dieselbe zu führen. Gegenüber der weit verbreiteten Verführung ist eine beständige Aufmerksamkeit auf die Symptome des eintretenden Uebels und Entschiedenheit des Einschreitens gegen das thatsächliche Auftreten desselben erforderlich.

Die Interessclosigkeit und die Zerstreutheit sonst begabter und eifriger Schüler, ihre Schläfrigkeit in den Stunden, welche die grösste geistige Frische zeigen sollten, sind unverkennbare Symptome davon, dass für diese Schüler der Mittelpunkt ihres Lebens anderswo als in der Schule liegt. Von solchen Beobachtungen sind bei Schülern, welche im Elternhause wohnen, die Eltern zu ihrer Warnung seitens der Schule in Kenntniss zu setzen. Bei auswärtigen Schülern ist die Schule berechtigt und verpfichtet, das häusliche Leben in den Bereich ihrer Aufsicht zu ziehen. Die Besuche seitens des Ordinarius, des Directors oder der von ihm beauftragten Lehrer haben sich selbstverständlich vornehmlich, aber durchaus nicht ausschliesslich solchen auswärtigen Schülern zuzuwenden, deren Haltung in der Schule zu sittlichen Bedenken Anlass giebt. Ich bringe hierbei in Erinnerung, dass Eltern auswärtiger Schüler verpflichtet sind, für die häusliche Aufsicht, in welche sie ihre Söhne zu geben beabsichtigen, die ausdrückliche Genehmigung des Directors einzu- holen, und dass der Director berechtigt ist, Pensionen zu verbieten, welche nach seiner Erfahrung den nothwendig zu stellenden Forderungen nicht entsprechen.

Diese Beobachtungen der Symptome innerhalb der Schule und ausserhalb derselben haben Gegenstand der Anfrage, Mittheilung und eventuellen Erwägung in jeder Conferenz zu bilden und sind in dem Conferenz- Protocolle genau zu vermerken.

Wenn dieser Aufgabe alle Mitglieder des Kollegiums sich hingeben, wenn überdies in Fällen der Besorgniss mit Eltern, welche auf die sittliche Reinheit ihrer Söhne ernstlich bedacht sind, Einvernehmen gesucht wird, so wird namentlich in kleinen und mittleren Schulorten schwerlich unbemerkt bleiben können, ob überhaupt eine die Sittlichkeit der Schule gefährdende Verbindung im Entstehen begriffen ist, und es werden durch die Ge- sammtheit der Beobachtungen auch die ersten Schritte zu wirklicher Entdeckung gewiesen sein.

Eine besondere Aufmerksamkeit der Provinzial-Schulkollegien erfordern solche Anstalten, in deren oberen Classen ein starker Zuzug von anderen Schulen stattfindet, ohne dass derselbe in dem Vorhandensein benachbarter unvollständiger Anstalten oder für die einzelnen Fälle in den besonderen Verhältnissen der Eltern seine Erklärung fände. Ein solcher Zuzug ist erfahrungsmässig häufig nicht durch den Ruf etwaiger hervorragen- den Leistungen der fraglichen Anstalt veranlasst, sondern durch die begründete oder un- begründete Aussicht der Schüler auf eine weitgehende Nachsicht in der Beaufsichtigung ihres Lebens ausserhalb der Schule und in den Ansprüchen der Schule an ihre wissen- schaftlichen Leistungen. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium wolle in den Fällen, wo solche Besorgniss angezeigt ist, nicht zögern, die Aufnahme von Schülern in die oberen Classen von Seiner ausdrücklichen Genehmigung abhüngig zu machen.

Wenn das Vorhandensein einer verbotenen Schülerverbindung erwiesen ist, so hat die Schule gegen alle Theilnehmer mit unnachsichtiger Strenge zu verfahren, sie hat aber zugleich die Bestrafung nach dem Masse der Strafbarkeit der Verbindung und nach dem

Masse der Schuld der einzelnen Theilnehmer gerecht abzustufen. 3