Jahrgang 
1880
Einzelbild herunterladen

20

Berlin, den 14. Juni 1880.

In den letzten Jahren ist an verschiedenen Orten die Erscheinung hervorgetreten, dass unter den Schülern der oberen Classen der höheren Lehranstalten ohne Genehmigung der Schulbehörde Verbindungen bestehen, deren Bestrebungen ihre Theilnehmer den wissenschaftlichen und sittlichen Zielen der Schule entfremden. Je schädlicher dieses un- erlaubte Verbindungswesen für die Bildung der Jugend ist, und je tiefer dasselbe in die Wohlfahrt nicht blos der Schüler für jetzt und für ihre Zukunft, sondern mittelbar auch der betheiligten Familien und selbst des Staats eingreift, desto dringendere Veranlassung liegt vor, hiergegen mit allen zulässigen Mitteln einzuschreiten. Wenn auch die Ueber- wachung der Führung der Schüler und die Bekämpfung des Verbindungswesens unter denselben zunächst der Schulbehörde zufällt, so ist doch den Polizeibehörden zur Pflicht zu machen, thunlichst der Schulbehörde dadurch Beistand zu leisten, dass sie den in die Oeffentlichkeit tretenden Excessen der Schüler, namentlich den Trinkgelagen derselben, entgegentreten und die zu diesem Zwecke erforderlichen Massregeln ergreifen, beziehungs- weise durch ihre Organe die Massregeln der Schulbehörde unterstützen.

In mehreren Regierungsbezirken bestehen bereits Polizei-Verordnungen, welche den Gast- und Schankwirthen verbieten, unerwachsenen Personen, insbesondere Schülern, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer befinden, Speisen oder Getränke zum Genusse in ihren Localen zu verabreichen.

Die Zulässigkeit des Erlasses solcher polizeilicher Vorschriften ist in dem Erkennt- nisse des Königlichen Ober-Tribunals vom 4. November 1870(Just.-Minist.-Bl. S. 350) anerkannt. Wo solche Vorschriften bestehen, sind dieselben von den Ortspolizeibehörden streng zu handhaben, wo sie noch nicht bestehen, ist überall, wo ein Bedürfniss hierfür sich zeigt, auf deren Erlass Bedacht zu nehmen.

Neben der Bestrafung wegen Uebertretung dieser Vorschriften wird aber gegen Gast- und Schankwirthe, welche wiederholt Trinkgelage von Schülern bei sich dulden, wegen Missbrauchs ihres Gewerbebetriebs gemäss§ 33 und 53 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 mit Einleitung des Verfahrens auf Concessions-Entziehung vorzugehen sein.

Die Königlichen Regierungen und Landdrosteien wollen hiernach die Ihnen unter- geordneten Polizeibehörden mit entsprechender Anweisung versehen.

Der Minister des Innern. gez. Graf Eulenburg.

Juni 24. Mitteilung eines Aufrufs zur Gründung einer König-Wilhelm-Stiftung für hilfsbedürftige erwachsene Beamtentöchter nebst Sammelliste. Den Directoren wird die Förderung dieses Unternehmens dringend empfohlen. Die bei den Lehrern gesammelten einmaligen Beiträge sollen bis zum 15. August eingesandt werden.

Juli 31. Verfügung über die am 10. und 11. Mai d. J. abgehaltene Revision der Anstalt. Die innere und äussere Ordnung wird als wohl befriedigend anerkannt, ebenso die Haltung der Schüler in den Klassen und die Reinlichkeit und Sauberkeit in den schriftlichen Arbeiten. Ausserdem werden Bemerkungen über die Unterrichtsweise und Methode der Lehrer zur Nachachtung mitgeteilt.