Mit dem Ende des Schuljahres verläßt nach zweijähriger Tätigkeit an ihr Stud.⸗Aſſ. Dr. Schmidt die Anſtalt. Die Schule wünſcht ihm in ſeiner neuen, endgültigen Lebensſtellung das Beſte und dankt ihm beſonders für ſeine hin— gebende Arbeit von Oſtern bis Weihnachten 1926 als Vater der Heimſchüler.
VII. Die wichtigſten Erlaſſe und Verfügungen.
(Nr. 1—7 des Miniſteriums, Nr. 8 des Provinzialſchulkollegiums.)
1, 28. 3. 27. U II 414. Geſchwiſterermäßigungen in der Zahlung des Schul⸗ geldes ſollen nur auf Antrag bewilligt werden.
2. 28. 3. 27. U II 448 III. Der Beitrag der Schüler für die Schülerunfall⸗ verſicherung iſt auf 1,50 Rℳ feſtgeſetzt und in zwei Raten, Anfang Mai und An⸗ fang Oktober, mit je 0,75 Rℳ zu zahlen.(Heimſchüler 2.25 Rℳ).
3. 5. 3. 27. U II 434. Benutzer von Schülerferienkarten müſſen einen Perſonalausweis haben.
4. 21. 10. 27. U II 1401. Geldſammlungen des Elternbeirates zum Beſten der Schule dürfen nicht durch die Schule erfolgen.
5. 25. 1. 28. U II 441. Bei offenſichtlicher Nichteignung eines Schülers iſt die Vergünſtigung einer Geſchwiſterermäßigung bei der Zahlung des Schul⸗ geldes nicht zu gewähren.
6. 31. 3. 28. U II 5708. Anerkennung der Reifeprüfung und der Reife⸗ prüfungszeugniſſe und der Schule als Vollanſtalt.
7. 3. 11. 27. U III 2545 U II—: Aufnahme in die Pädagogiſchen Akade⸗ mien. Am 1. Mai 1928 werden in die ſtaatlichen Pädagogiſchen Akademien je 50 Studenten neu aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangeliſcher Volksſchullehrer und-lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katho⸗ liſcher Volksſchullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volkſchul⸗ lehrern und ⸗lehrerinnen.
Der Bildungsgang iſt zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewiſſen Vorausſetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden. In⸗ ternate ſind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne ſind bei den Sekretariaten der Pädagogiſchen Akademien erhältlich.
Das Aufnahmegeſuch iſt bis ſpäteſtens zum 15. März 1928 an eine der Pädagogiſchen Akademien zu richten.
Der Meldung ſind beizufügen: 1) ein Lebenslauf, 2) eine beglaubigte Ab⸗ ſchrift des Reifezeugniſſes einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt oder eine Be⸗ ſcheinigung des Anſtaltsleiters über die beſtandene Reifeprüfung oder über das vorausſichtliche Beſtehen derſelben, 3) ein Geſundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienſtſiegels berechtigten Arztes, 4) ein amtlicher Ausweis über die Staats⸗ angehörigkeit.
Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Aufnahme in Ausſicht genommen iſt, zu einer Prüfung ihrer muſikaliſchen Kenntniſſe und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müſſen mit der allge⸗ meinen Muſtklehre vertraut ſein, ein einſtimmiges ſchlichtes Motiv nachſingen und niederſchreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig ſingen können. Im Spiel eines der drei Inſtrumente Geige, Klavier oder Orgel müſſen die elementaren Grundlagen vorhanden ſein.
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