IX. Mitteilungen an die Eltern.
1. In die unterſte Klaſſe unſerer Anſtalt werden Knaben und Mädchen nach ſieben⸗ oder achtjährigem Schulbeſuch aufgenommen, wenn ſie geſund und begabt ſind und die Aufnahmeprüfung beſtehen. üÜber die Zulaſſung der Mädchen zur Aufnahmeprüfung und über ihre endgültige Aufnahme entſcheidet das Provin⸗ zialſchulkollegium: Mädchen müſſen bis zum 20. Februar eines jeden Jahres angemeldet ſein. Während bei der Anmeldung der Knaben nur Geburtsurkunde, Wiederimpſſchein und Schulentlaſſungszeugnis eingereicht werden müſſen, iſt bei den Mädchen auch noch eine ärztliche Beſcheinigung vorzulegen, aus der hervor⸗ deht daſ das Mädchen geſund und kräftig genug iſt, eine höhere Knabenſchule zu beſuchen.
Schüler höherer Lehranſtalten werden nur in ganz beſonderen Ausnahme⸗ fällen in die U 3 aufgenommen, hingegen ſteht der Aufnahme ſolcher Schüler in die Sekunda und Prima nichts im Wege, wenn Zeugnis und Aufnahme— prüfung ihre entſprechende Reife dartun.
2. Alle Lehrkräfte ſtehen den Eltern zur Ausſprache über ihre Söhne und Töchter, ſowie zur Entgegennahme von Wünſchen jederzeit nach vorheriger An⸗ meldung zur Verfügung. Außerdem hat jeder Lehrer eine feſtliegende Sprech⸗ ſtunde, die am ſchwarzen Brett bekannt gegeben wird.
Die Eltern werden mit ihren Fragen und Wünſchen beſonders an die Klaſſenlehrer verwieſen. Doch erteilt auch der Direktor in ſeinen Sprechſtunden, täglich von 11.30 bis 12.30 Uhr, gern Auskunft.
Es empfiehlt ſich aber, daß ſich die Eltern 1 bis 2 Tage vorher anmelden. Beſuche in Verſetzungsangetegenheiten ſind in den letzten 4 Wochen vor Schluß des Schuljahres zwecklos.
3. Das Schulgeld iſt mamtlich im Voraus zu zahlen und zwar bis zum 3. eines jeden Monats. Iſt ee zum 15. des betr. Monats nicht eingezahlt, ſo wird es durch Nachnahme erhoben.
Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo muß er von dem Erziehungsberech⸗ tigten perſönlich oder ſchriftlich abgemeldet werden. Das Schulgeld iſt in dieſem Falle bis zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung erfolgt, zu zahlen.
5. Geſuche um Freiſtellen oder Erziehungsbeihilfen ſind unter genauer Darlegung der Verhältniſſe(Höhe des Einkommens, Zahl der unverſorgten Kinder, beſondere Notlage) zu Beginn des neuen Schuljahres einzureichen. Nicht verſetzte Schüler erhalten keine Freiſtellen. Aus der Hilfsbücherei können Kinder wenig bemittelter Eltern Lehrbücher unentgeltlich leihweiſe erhalten.
6. Alle Schüler müſſen durch Vermittlung der Anſtalt gegen Unfälle ver⸗ ſichert werden. Gegen den niedrigen Verſicherungsbeitrag von 1.50 Rℳ,(Heim⸗ ſchüler 2.25 Rℳ) für das Jahr iſt dann jeder Schüler weiteſtgehend gegen Un⸗ fälle aller Art verſichert, die ihm auf dem Wege zur Schule, auf dem Schulgrund⸗ ſtück oder bei Schulveranſtaltungen begegnen können.
7. Das Koſtgeld für das Schülerheim iſt am 1. jeden Monats im Voraus zu zahlen. Die Eltern werden dringend gebeten, regelmäßig zu bezahlen, damit ein geordneter Wirtſchaftsbetrieb möglich bleibt.
Uſingen, den 15. Mai 1928. Kraus, Studien⸗Direktor.


