Jahrgang 
1895
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Technischer Unterricht. a. Gesang: 4 Stunden. In 2 Abtheilungen. Die obere Abteilung(V II) hatte wöchentlich 2 Chor-

stunden. Geübt wurden Choräle, Motetten, Vaterlands- und Volkslieder. Wilk. Sexta: 2 Stunden wöchentlich. Einfüährung in die Kenntnis der Noten etc. Gehör-, Stimm-, Treff-, und Taktübungen. Einübung von Chorälen und Volksliedern. UIlmann. b. Turnen. Die Anstalt besuchten im Sommer 120, im Winter 115 Schüler. Von diesen waren befreit:. Vom Turnunterrichte Von einzelnen Ubungs- überhaupt: arten: Auf Grund ärztlichen Zeugnisses: im S. 7, im W. 7 im S. 5, im W. 3 Aus anderen Gründen: im S. 1, im W. 1

Zusammen: im S. 8, im W. 8 im S. 5, im W. 3 also von der Gesamtzahl der Schüler: im S. 6,6%, im W. 6,9% im S. 4,1%, im W. 2,6%

Es bestanden bei 6 getrennten Klassen 3 Turnabteilungen; zur kleinsten von diesen gehörten 24, zur gröfsten 51 Schüler. Jede Abteilung erhielt 3 Stunden wöchentlich.

(Der Turnplatz mit der Turnhalle befindet sich unmittelbar bei dem Schulgebäude. Die Turn- halle wird z. Z. aufser von den Schülern der Anstalt auch von den Zöglingen der Bürger-Knaben- schule und von einem Turnvereine benutzt.)

VI V: Marschieren, Reihen und Schwenken, leichte Aufmärsche, einfache Freiübungen mit Eisen- stab und ohne solchen, im zweiten Halbjahre zwei und mehr Gliederthätigkeiten verbunden, Klettern an senkrechten Stangen oder am Tau, Hang- und Liegehangübungen am Reck und Barren, Sitzwechsel, Liegestütz. Aussprünge am Barren, leichte Übungen an der wagerechten und der schrägen Leiter. IV II: Wiederholung der Marsch- und Ordnungsübungen von VIV mit Steigerung der Schwierigkeit. Freiübungen in Gruppen; Riegenturnen unter Vorturnern. Spiele: Kriegs-, Ball- und Laufspiele; bei günstiger Witterung waren dieselben im Sommer mit Ausflügen in den Wald verbunden, doch fanden sie auch klassenweise in der Halle oder auf dem Turnplatze statt. 3 Vogel.

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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind.

1. Die wichtigsten Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 14. Jali 1884, betr. Verhütung der IIbertragung an- steckender Krankheiten durch die Schulen, lauten folgendermafsen:

Auch gesunde Kinder sind von der Schule auszuschliefsen, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, eine ansteckende Krankheit ausbricht, es sei denn, dafs durch ausreichende Absonderung die Gefahr der Ansteckung ausgeschlossen ist.

Schüler und Schülerinnen, welche vom Schulbesuche ausgeschlossen sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzu- sehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsgemäfs als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.