Jahrgang 
1893
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden, soweit sie von allgemeinerem Interesse sind.

1. Die wichtigsten Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 14. Juli 1884, betr. Verhiütung der ibertragung an- steckender Krankheiten durch die Schulen, lauten folgendermafsen:

Auch gesunde Kinder sind von der Schule auszuschliefsen, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, eine ansteckende Krankheit ausbricht, es sei denn, dass durch ausreichende Absonderung die Gefahr der Ansteckung ausgeschlossen ist.

Schüler und Schülerinnen, welche vom Schulbesuch ausgeschlossen sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzu- sehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsgemäfs als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.

2. Durch Verfügung vom 31. März 1892 ist folgende Ferienordnung für die höheren Schulen der Provinz Hessen- Nassau festgesetzt worden:

Osterferien: 14 Tage vom Sonntage Palmarum ab. ¹)

Pfingstferien: vom ersten Festtage bis zum Mittwoch nach Pfingsten(einschliefslich).

Sommerferien: 4 Wochen vom ersten Sonntage im Juli ab, und aufserdem der auf diese Zeit folgende Montag.

Michaelisferien: 14 Tage vom Sonntage der Michaelis-Woche ab.¹)

Weihnachtsferien: 14 Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Januar(einschliefslich)²).

Gesamtdauer der Ferien: 10 ½ Woche. Nähere Bestimmungen. 1) Der auf die Ferien folgende Montag ist zur Aufnahmeprüfung, sowie zu etwaigen Mitteilungen an die am Orte anwesenden Schüler zu verwenden. Der Schulunterricht ist am Dienstag Morgen zu beginnen. 2) a. Der Unterricht ist am Mittage des 23. Dezember zu schliefsen. b. Den nicht am Orte anwesenden katholischen Schülern ist am 17. Januar Urlaub zu erteilen, soweit derselbe zu ihrer Rüickreise erforderlich ist. c. Fällt der 7. Januar auf einen Sonntag oder Montag, so ist mit dem Schulunterricht erst am folgenden Dienstag zu beginnen. 3. Ein Ministerialerlass vom 9. Mai 1892 bezieht sich auf das Verbindungswesen an den höheren Lehranstalten. S. hinten unter VI, 2, 4. 4. Verf. des Kgl. Prov.-Schulkollegiums vom 16. Juni. ibersendung eines Gutachtens der Kgl. Wissensch. Deputation für das Medizinalwesen vom 4. März 1892 über Mafsregeln gegen die Ausbreitung der Tuberkulose. 5. Eine Verf. des Kgl. Prov.-Schulkollegiums vom 27. Juni 1892 bezieht sich auf das Klassenlehrersystem und ordnet eine entsprechende Gestaltung der Unterrichtspläne an.. 6. Eine Verfügung des Kgl. Prov.-Schulkollegiums vom 2. Juli 1892 betrifft das Ausfallen des Nachmittagsunterrichts an heissen Tagen. Eine Ministerialverfiggung vom 7. August 1892 ordnet das bei der Anstellung der wissenschaftlichen Lehrer an den höheren Schulen zu beobachtende Verfahren. . Unter dem 12. Sept. 1892 wird ein Allerhöchster Erlass vom 28. Juli 1892, der die Titel- und Rangverhältnisse der Leiter und Lehrer an den höheren Schulen einheitlich regelt, übersandt.

Nach diesem Erlass sollen u. a. die Leiter sämtlicher höheren Schulen den AmtstitelDirektor führen; die fest angestellten wissenschaftlichen Lehrer aller höheren Schulen erhalten die AmtsbezeichnungOberlehrer; bis zu einem Drittel der Gesamtzahl kann diesen der CharakterProfessor verliehen werden.

9. Eine Ministerialverfigung vom 21. Sept. betrifft das Führen von Schiefswaffen seitens der Schiiler.

10. Eine Verfügung des Kgl. Prov.-Schulkollegiums vom 18. Okt. 1892 bezieht sich auf die Anwendung der s. g. neuen Methode des neusprachlichen Unterrichts.

11. Eine Ministerialverfügung vom 19. Okt. 1892 behandelt den Betrieb des Turnunterrichts.

12. Durch einen Ministerialerlass vom 26. Okt. 1892 wird die Förderung der Bestrebungen der Gesellschaft für deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte empfohlen.

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