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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden, welche von allgemeinerem Interesse sind.
Die wichtigsten Bestimmungen der Ministerialverfügung vom 14. Juli 1884, betr. Verhütung der iIbertragung an- steckender Krankheiten durch die Schulen, lauten folgendermafsen:
Auch gesunde Kinder sind von der Schule auszuschliefsen, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, eine ansteckende Krankheit ausbricht,— es sei denn, dass durch ausreichende Absonderung die Gefahr der Ansteckung ausgeschlossen ist.
Schüler und Schülerinnen, welche vom Schulbesuche ausgeschlossen sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzu- sehen, oder für die den Verlauf der Krankheit erfahrungsgemäfs als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.
Eine Verfügung des Königl. Prov.-Schulkollegiums vom 22. Mai 1891 bezieht sich auf Mafsregeln zur Verhiitung der Weiterverbreitung der Tuberkulose und anderer Krankheiten.
Durch Verfügung vom 15. Januar 1892 wurden die neuen Lehrpläne und Prüfungsordnungen den höheren Schulen iibergeben.
Eine Ministerialverfügung vom 12. Januar 1892 behandelt die Reinlichkeits- und Ventilationsverhältnisse in den Turnhallen.
Durch eine Verfügung vom 12. Januar 1892 wird eine Bekanntmachung des Königl. Staatsministeriums vom 30. Nov. 1891 über Anderungen in dem Berechtigungswesen der höheren preussischen Lehraustalten
übersandt. Nach dieser Bekanntmachung werden die Reifezeugnisse der höheren Lehranstalten mit
sechsjärigem Lehrgang als Erweise zureichender Schulbildung anerkannt für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche bisher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus er- forderlich war.
Für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser und für den Eintritt in das Markscheidefach gilt das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgang in Verbindung mit dem Nachweis des einjährigen erfolgreichen Besuchs einer anerkanunten mittleren Fachschule als zureichend.
Durch Ministerialverfügung vom 21. März 1892 wird auf den einstimmigen Antrag des Kuratoriums und der städtischen Behörden die Umwandlung des Realprogymnasiums in ein sechsstufiges Progymnasium mit nicht allgemein verbindlichem Unterriecht im Griechischen und Ersatz dafür durch Englisch genehmigt.
111. Chronik.
Kuratorium. Eige Personalveränderung im Kuratorium trat im Oktober v. J. dadurch ein, dass der Vorsitzende, Herr Landrat Fliedner, nach Fulda versetzt wurde. Für das warme Interesse, welches er während seiner neunjährigen Amtsführung zum Gedeihen der Anstalt ge- widmet hat, spreche ich ihm hiermit den gebührenden Dank aus.— An seine Stelle trat der stellvertretende Landrat des Kreises, Herr Regierungsrat Dr. Hagen.
Veränderungen im Lehrerkollegium. Am 30. August schied der seitherige Zeichenlehrer, Herr Glimm, aus seiner Stellung aus.
Am Ende des Sommersemesters verliess uns der Elementarlehrer der Anstalt, Herr Brehm, um die Leitung der Rektoratsschule in Bergneustadt(Regierungsbezirk Cöln) zu über- nehmen. Die Anstalt verlor in ihm einen hervorragend tüchtigen Lehrer. In vorzüglicher Weise für seinen Beruf ausgerüstet, voll von hingebendem Eifer, hat er während der verhält- nismässig kurzen Zeit seines Hierseins eine tiefeingreifende Wirksamkeit entfaltet. Ein ehren- volles Andenken wird ihm bewahrt werden.


