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b) Wichfige Besfimmungen der Schule.
1. Auswärtige Schüler, die in Rinteln wohnen wollen, bezw. ihre Eltern setzen sich mit dem Direktor in Verbindung, bevor sie ein Haus wählen, in dem sie Unterkunft und Pflege finden wollen.
2. Erkrankt ein Schüler, so ist spätestens am 2. Tage der Erkrankung eine schrift. liche Entschuldigung an den Klassenlehrer einzureichen; bei längeren Erkrankungen bringe der Schüler außerdem an dem Tage, an dem er die Schule zum 1. Male wieder beſucht, eine Bescheinigung über Dauer und Art der Krankheit mit; ist die Krankheit ansteckend gewesen, so muß der Arzt erklären, daß die Ansteckungsgefahr beseitigt ist.
5. Soll ein Schüler aus irgend einem zwingenden Grunde sonst ausnahmsweise der Schule oder dem Spielnachmittag fernbleiben oder an einer planmäbzigen Wanderung nicht teilnehmen, so ist vorher die Erlaubnis dazu einzuholen, die für einen Tag der Klassenleiter, sonst der Direktor erteilt. Im Anschluß an die Ferien erteilt der Direktor diese Erlaubnis in der Regel nur auf ein ärztliches Zeugnis hin.
4. Auch am verbindlichen Schwimmunterricht müssen alle Schüler teilnehmen, sofern nicht gesundheitliche Bedenken vorliegen, die der Arzt bescheinigen muß.
5. Eine Befreiung von der Teilnahme am Turnunterricht oder an den Spielen erfolgt längstens für ein halbes Jahr, wenn ein amtsärztliches Zeugnis (auf besonderem Vordruck) beigebracht wird. Ohne ein solches können von der Teilnahme an dem Spielnachmittag nur solche Schüler befreit werden, die einen sehr weiten Weg zum Schulort oder ungünstige Fahrverbindung haben.
6. Von der Versicherung gegen Unfall, die der err Minister für alle Staatlichen höheren Schulen abgeschlossen hat, kann sich kein Schüler ausschließen.
7. Wahlfreier Unterricht, an dem ein Schüler teilnimmt, kann nur am Ende eines Halb- jahres aufgegeben werden.— Die Bezahlung erfolgt monatlich, und zwar nach Jahres- wochenstunden. Die Ferienzeit rechnet also mit.
8. Das Schulgeld ist monatlich zu zahlen, und zwar entweder in bar an den Hebetagen(1. Montag im Monat oder nach den Ferien) in der Schule oder— was aus naheliegenden Gründen mehr zu empfehlen ist— durch Ueberweisung an die Staatliche Kreis- kasse(Postscheckkonto: Hannover 4900).
9. Schulgeldbefreiung oder-ermäßigung kann nur solchen Kindern minderbemittelter Eltern bewilligt werden, die durch Begabung und Streben hervorragen.
10. Auch die Hilfsbücherei soll in erster Linie bedürftigen Schülern zugute- kommen. Wir stellen immer wieder fest, daß diese Bücher, die der Schule gehören, nicht schonend behandelt werden. Uleberschriebene, beschmutzte oder beschädigte Bücher werden nicht zurückgenommen; für sie muß Schadenersatz geleistet werden.
11. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Schuleigentum verpflichtet zu vollem Schadenersatz.
12. Den HFahrschülern kann der Aufenthalt in der Schule über die Unterrichts- zeit hinaus nur gestattet werden, wenn sie sich in dieser Zeit ordentlich und gesittet be- nehmen.
15. Die Abmeldung eines Schülers muß entweder mündlich oder schriftlich durch den Vater des Schülers auf besonderem Vordruck erfolgen. Das Schulgeld muß für den Mo- nat, in dem die Abmeldung erfolgt, noch bezahlt werden. Das Abgangszeugnis kann erst aus- gehändigt werden, wenn der Schüler alle Verpflichtungen der Schule gegenüber erfüllt, ins- besondere alles Schuleigentum zurückgegeben hat.


