Jahrgang 
1915
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papiere ausweisen oder die Zustimmung ihrer Väter(Vormünder) zu ihrem freiwilligen Eintritt beibringen und für militärtauglich befunden worden sind. Diese Prüfung soll für die Oberprimaner, welche der Prima ber eits im vierten Halbjahre angehören, nur eine mündliche, für alle übrigen eine schriftliche und mündliche sein, die in möglichst kurzer Frist nach der mündlichen abzuhalten ist. Den Prüflingen, die die Prüfung bestan- den haben, ist das Reifezeugnis unter Beifügung einer Abschrift dieses Erlasses sofort auszufertigen und ein- zuhändigen. Der Teilnahme der Departementsräte des Königl. Provinzial-Schulkollegiums bedarf es bei

diesen Notreifeprüfungen nicht. Dass für die Zulassung zu diesen Notreifeprüfungen Felddiensttauglich- keit unerlässliche Bedingung sei, betont ein späterer Erlass vom 18. 8. 1914 S. 1787 u. 2179.

Min.-Erlass vom 7. 8. 1914 UII 2062: Schülern, die im 2. Halbjahr die Obersekunda besuchen, kann die Reife für Unterprima schon jetzt zugesprochen werden.

Min.-Erlass vom 11. 8. 1914 UII 2004: Siebzehnjährigen Schülern der Untersekunda kann unter denselben Bedingungen, unter denen den Primanern die Reife für Oberprima, die Versetzung nach Obersekunda und damit das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährigen freiwilligen Militär- dienst zugesprochen werden. Nach Min.-Erlass vom 4. 9. 1914 UIIl 11922 darf dies auch bei solchen Untersekundanern geschehen, die zwar das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber die sonstigen Bedingungen erfüllen und den Nachweis erbringen, dass sie in das Heer eingetreten sind.

Min.-Erlass vom 31. 8. 1914 UII 2722: Bei denjenigen Unterprimanern und Obersekundanern, die mindestens seit Ostern 1914 ihrer Klasse angehören und als Fahnenjunker angenommen oder als Kriegs- freiwillige in den Militärdienst eingetreten sind, ist unabhängig davon, ob sie sich dem Offizierberufe oder einem anderen Berufe widmen wollen, nachträglich durch die Klassenkonferenzen festzustellen, ob ihnen vor- aussichtlich am Schlusse des Schuljahres die Reife für die nächsthöhere Klasse hätte zuerkannt werden kön- nen. Bejahendenfalls ist ihnen das Zeugnis über die Versetzung nach Ober- oder Unterprima auszustellen u. ihren Eltern, auch ohne besonderen Antrag, zuzusenden.

Min.-Erlass vom 1. 8. 1914 UII 1970: Anträge der Eltern von Schülern auf Befreiung ihrer Söhne vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an den Erntearbeiten sind zu genehmigen.

Min.-Erlass vom 22. 9. 1914 UII 11762: Auch diejenigen Schüler, welche die Verpflichtung zur Dienstleistung in der freiwilligen Krankenpflege im Etappengebiet für die ganze Dauer des Krieges eingegangen sind, dazu die Zustimmung ihrer Väter oder Vormünder beibringen und nachweisen, dass sie zum Dienste in der freiwilligen Krankenpflege angenommen und für den Etappendienst bestimmt sind, sind zu Notreifeprüfungen nach Massgabe des Erlasses vom 1. 8. 1914 UII 1956 zuzulassen und ihnen, wie den Fahnenjunkern und Kriegsfreiwilligen, die Versetzung nach Unter- oder Oberprima in ent- sprechender Weise zu gewähren.

Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 16. 8. 1914 S. 10003: Lehrer bedürfen zum freiwilligen Eintritt in das Heer der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde.

Min.-Erlass vom 6. 11. 1914 UII 2219: Die grossen Ereignisse des Krieges sind im Unterrichte zu verwerten.

Min.-Erlass vom 19. 11. 1914 B. 1824: Im Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung soll eine Gedächtnis- und Ehrentafel der im Kriege gefallenen Lehrer und Schüler und Schulbeamten ver- öffentlicht werden.

Min.-Erlass vom 8. 2 1915 UII 110: Für die Schüler, welche zu Ostern die Versetzung nach Ober I, Unter I, Ober II und Unter II erreichen und die nachweisen, dass sie von einem Truppenteil für den Heeresdienst angenommen worden sind, haben während der Dauer des Krieges die durch die früheren Min.-Erlasse vom 1. 8. 1914 UII 1956 und 11. 8. 1914 UII 2004 und 31. 8. 1914 UII 2272 getroffenen Ausnahmebestimmungen mit der Massgabe Geltung, dass die Notreifeprüfungen und die Zuerken- nung der Reife für eine höhere Klasse vom 1. Juni d. Js. ab statthaben dürfen. Dem Heeresdienste gleich- zurechnen ist der Dienst in der freiwilligen Krankenpflege, wenn sich der Schüler für den Dienst im Etappen- gebiet(nicht im Heimatgebiet) für die ganze Dauer des Krieges verpflichtet und für diesen Dienst angenom-

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