Jahrgang 
1909
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VII. Mitteilungen an die Schüler und Sltern.

Höherer Weisung zufolge wird an dieser Stelle folgender Auszug aus einem Erlasse des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 20. 5. 1880 zum Abdruck gebracht:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an verbotenen Verbin- dungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafen wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schulen, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Pflicht der Eltern oder ihrer Stellver- treter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und auf- opferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schlülerverbindungen zu unter- drücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anver- traut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Uberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdruck und zur Geltung bringen und wenn sie und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizu- führen, durch warnende Mitteilungen das Lehrerkolleginm zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

Der Kreis Grafschaft Schaumburg hat für auswärtige Schüler, die das Gym- nasium in Rinteln besuchen wollen, ein Alumnat(Schülerheim) gegründet, welches von einer Hausdame geleitet wird, der ein in der Anstalt selber wohnender Lehrer zur

Seite steht.

Die Verwaltung dieses Schülerheims führt ein vom Kreise gewähltes Kuratorium, bestehend aus dem Landrat des Kreises, dem Königlichen Gymnasialdirektor und einem Mitgliede des Kreisausschusses. Das Schülerheim bietet Raum für 14 Pfleglinge. Auſgenommen werden evangelische Schüler aller Klassen des Gymnasiums, welche bisher in ihrersittlichen Führung zu Bedenken keinen Anlass gegeben haben. Schüler, welche wegen unangemessenen Betragens von anderen Anstalten entfernt sind, bleiben prinzipiell von der Aufnahme ausgeschlossen. Der Pbensionspreis beträgt für das Vierteljahr 250 Mk., für Söhne von unbemittelten Landgeistlichen 175 Mk. Daneben sind der Verwaltung vierteljährlich 50 Mk. für Wäsche, Taschengeld ete. zur Verfügung zu stellen. Der Eintritt kann, soweit Platz vorhanden ist, jederzeit erfolgen, der Austritt nur nach vierteljährlicher Kündigung. Auf Wunsch werden auch Schüler katholi- scher Konfession auſgenommen; sie haben sich aber den aus dem evangelischen Charakter der Anstalt sich ergebenden Ordnungen zu fügen.

Zur Aufnahme in die Sexta des Gymnasiums ist in der Regel das voll-

endete neunte Lebensjahr erforderlich.