Jahrgang 
1894
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Unterrichtszeit im Sommerhalbjahr von 7 ½ bis 11 ½ und von 2 ½ bis 4 ½, im Winterhalbjahr von 8 ½ bis 12 ½ und von 2 ½ bis 4 ½ Uhr nach mitteleuropäiſcher Zeitrechnung anzuſetzen.

Miniſterial⸗Erlaß vom 27. März 1893 U. II, 10722; die Oberlehrer Berlit, Dr. Steiger, Dr. Hartmann und Manns erhalten den Titel Profeſſor.

Verf. Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 1. Mai 1893, S. 2974; durch Allerhöchſte Ordre vom 10. April iſt dem Profeſſor Berlit der Rang der Räte vierter Klaſſe verliehen worden.

Miniſterial-Erlaß v. 17. Juli 1893 U. II., 1748; ſoweit an höheren Lehranſtalten für Reife⸗ und Abgangszeugniſſe Gebühren erhoben werden, ſind die Zeugniſſe über den Ausfall der Abſchlußprüfung nach dem ſechſten Jahreskurſus koſtenfrei auszuſtellen für alle Schüler, welche nach beſtandener Abſchlußprüfung ihre Studien auf der Anſtalt fortſetzen; dagegen ſind die Gebühren zu erheben, wenn der Betreffende nach der Abſchlußprüfung die Anſtalt verläßt, ſei es um ins Leben zu treten, ſei es um eine andere Schulanſtalt zu beſuchen.

Desgl. v. 13. Juli 1893 U. II 1791; Ausländer dürfen zur Beſichtigung höherer Lehr⸗ anſtalten nur mit Erlaubnis des Herrn Miniſters zugelaſſen werden.

Desgl. v. 14. September 1893 U. II., 1961; es wird auf die an den Univerſitäten Breslau, Königsberg, Kiel, Berlin und Marburg für Verwaltungsbeamte abzuhaltenden hygieniſchen Kurſe aufmerkſam gemacht und deren Benutzung empfohlen.

Verf. Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 30. September 1893 S. 5883; im Winterhalbjahr 18⁰% ſind die regelmäßigen Unterrichtsſtunden von 8 Uhr in der Zeit von Montag den 13. November 1893 bis Sonnabend den 3. Februar 1894 mit Rückſicht auf die Verhältniſſe des Tageslichts erſt von 8 ½ Uhr bis 12 und von 2 bis 4 Uhr zu legen; in der Zeit, in welcher der Unterricht erſt um 8 ½ Uhr zu beginnen hat, ſind für die beiden erſten Unter⸗ richtsſtunden je ¾ Stunden ohne Zwiſchenpauſe zu verwenden; um 10 und um 11 Uhr iſt eine Pauſe von je 10 Minuten anzuſetzen.

Miniſterial-Erlaß vom 17. Oktober 1893 U. II. 1884; die öffentlichen Prüfungen an höheren Schulen zum Schluſſe des Schuljahres ſollen künftig wegfallen, ſoweit nicht an einzelnen Orten ihre Beibehaltung ausdrücklich gewünſcht wird.

Desgl. vom 24. Oktober 1893 U. II., 2411 gibt Ergänzungen und Abänderungen zur Ordnung der Reife⸗ und Abſchlußprüfungen.

Verf. Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums vom 9. Januar 1894, S. 107; die Ferienordnung vom 31. März 1892 ſoll auch für das Jahr 189% 3 zur Ausführung gebracht werden.