Jahrgang 
1866
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durch den gegebenen Kuß oder das flüchtige Wort der Abitte zufrieden geſtellt iſt, weil man froh iſt, über denläſtigen Auftritt hinauszukommen, wo ſich Derartiges immer und immer wiederholt, da kann es nicht fehlen, daß dem Kinde der fehlende Ernſt gar bald zum Bewußtſein kommt, und daß es auch die Veranlaſſung zu den Vorwürfen, von denen auf ſo leichte Weiſe loszukommen iſt, niemals mit dem rechten Ernſte fliehen wird. Oder wo der Vater ſtatt des gleichmäßigen, ruhigen Ernſtes ſeine Laune zum Grundgeſetz der Familie macht, heute Tyrann, morgen Schmeichler ſeiner Kinder, bald Engel, bald Taugenichtſe in ihnen ſieht, wie kann da die Schule gut machen, was die häusliche Erziehung verdirbt? Wird ſie nicht täglich und ſtündlich, wird ſie nicht bei jeder Strafe Widerſpruch finden? Doch glück⸗ licher Weiſe iſt ſolche Verkehrtheit in der Erziehung noch nicht zur Regel geworden, ſie iſt noch eine, wenn auch nicht gerade ſehr ſeltene, Ausnahme geblieben.

Kann denn aber die Schule der Strafen nicht entbehren? Es giebt allerdings auch Kinder von ſo zartem und empfänglichem Gemüthe, daß ſchon das leiſe tadelnde Wort ihnen die Röthe der Scham auf die Wange, die Thränen in's Auge treibt, die einer ſtrengeren Beſtrafung niemals bedürfen. Bei dieſen eine ſolche dennoch anwenden wollen, wäre eine Sünde, die kein gewiſſenhafter Erzieher auf ſich laden wird. Die bei weitem größere Mehrzahl unſerer Knaben aber läßt mit dem tadeln⸗ den Worte allein ſich nicht erziehen, da es bei öfterer Anwendung ſehr raſch ſeine Wirkung verliert; ihre männliche Natur verlangt die That und da iſt ein thätliches Eingreifen, ein kurzer, raſcher Schlag am rechten Orte des Erfolges viel ſicherer und durch denſelben gerechtfertigt.

Es iſt freilich ein zu natürliches Gefühl, daß die Eltern beim Eintritt einer Strafe ſich des Gefühls der Theilnahme für den Betroffenen nicht erwehren können, ruft es ja doch immer unſere Theilnahme wach, wenn wir Jemanden, der uns nahe ſteht, und ſei es ſelbſt in Folge eigner Verſchuldung, leiden ſehen. Ferne ſei es darum von uns, über dieſes berechtigte und ſogar erhebende Gefühl den Stab brechen zu wollen! Aber das kann die Schule verlangen, daß nicht vorſchnell über den ſtrafenden Lehrer abgeurtheilt, nicht an ſeiner Gerechtigkeit und Unpartheilich⸗ keit, oder gar an ſeinem ſittlichen Gefühle und ſeiner Einſicht gezweifelt, vielleicht ſogar dieſer Zweifel in Gegenwart des Beſtraften ausgeſprochen wird; das kann die Schule verlangen, daß man nicht einſeitig nur nach der Ausſage des Schülers aburtheilt, von dem Niemand, der die Menſchen kennt und der eignen Jugend ſich noch erinnert, annehmen wird, daß er den Sachverhalt vollſtändig mittheilen, auch das nicht verſchweigen werde, was zu ſeinen Ungunſten ſpricht, daß er auch das Recht des Lehrers anerkennen und ſich dadurch um die Genugthuung bringen werde, das Mitgefühl der Eltern erregt zu haben und den ſtrafenden Lehrer verurtheilen zu hören. Bekämpfe man doch ſein augenblickliches Vorurtheil, höre man doch auch den Lehrer und ſchenke, man ſeinen Gründen die gebührende Rückſicht: in den meiſten, wo nicht in allen Fällen wird das Urtheil anders ſich geſtalten und ſelbſt die anfängliche Verſtimmung in ein ruhiges, vielleicht ſelbſt herzliches Einverſtänd⸗ niß ſich auflöſen. Und dann, wenn man ſich über Mittel und Wege verſtändigt hat, da über das Ziel ja gar keine Meinungsverſchiedenheit obwalten kann, wenn die vorhandenen Schäden klar geworden ſind und gemeinſam von Schule und Haus ihre Abwehr in's Auge gefaßt wird, dann wird dem gemeinſamen Streben, dem einträchtigen Zuſammenwirken ein lohnender Erfolg gewiß nur ſelten fehlen.

Auch das iſt vom Uebel, wenn, wie das ſo häufig geſchieht, jede Klage über eine Unart von Seiten der Eltern mit der entſchuldigenden Phraſe zu begütigen