Jahrgang 
1866
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Es ſoll mir darum auch eine erfreuliche Aufgabe ſein, bei Gelegenheit unſerer Schulfeierlichkeiten dahin einſchlägige Fragen zur Erörterung zu bringen, und es wird weſentlich zur Klarheit über meine und unſerer Realſchule Stellung beitragen, wenn ich heute die Anforderungen, die gewöhnlich an die Schule geſtellt werden, beſpreche, indem ich Sie, verehrte Anweſende, bitte, mir dabei noch für einige Zeit Ihre geneigte Aufmerkſamkeit zu ſchenken. Mein Thema iſt allerdings ſo umfangreich, daß es unmöglich iſt, dasſelbe in der kurzen, mir zugemeſſenen Zeit nach allen Seiten hin erſchöpfend zu behandeln: ich werde mir deshalb nur die am weiteſten verbreiteten oder allzu übertriebenen Anſprüche, die an die Schule erhoben werden, hervorzuheben erlauben.

Zwei Gebiete ſind es, denen die Schule ihre Wirkſamkeit zuzuwenden hat, die das Feld ihrer Thätigkeit bilden: das Gebiet der Erziehung und das Gebiet des Unterrichts. Nach dieſen beiden Seiten hin werden Anſprüche an ſie erhoben und wenn es auch allerdings gerade in unſerer Zeit nicht an Eltern fehlt, welche das Gebiet der Erziehung nur auf die Wände des Elternhauſes beſchränkt ſehen, die Schule zu einer bloßen Unterrichtsanſtalt herabwürdigen möchten, ſo bin ich doch überzeugt, daß unter ihnen, v. A., nur wenige ſich finden werden, welche glauben, daß eine Mitwirkung der Schule bei der Erziehung die Rechte des Eltern⸗ hauſes beeinträchtige und ihr alſo nicht zukomme. Auch jene andere gerade den entgegengeſetzten äußerſten Ausläufer bildende Anſicht wird unter Ihnen keine Ver⸗ treter haben, die da meint, es genüge, ſeine Kinder in eine Schule geſchickt und ein möglichſt hohes Schulgeld für dieſelben bezahlt zu haben, um ſich ſelbſt von jeder Mitwirkung bei ihrer Erziehung ledig ſprechen zu können, möge jene nun zu⸗ ſehen, wie ſie der übernommenen Verantwortlichkeit Genüge leiſte. Ich ſetze viel⸗ mehr voraus, Sie alle ſeien darin mit mir einverſtanden, daß Schule und Haus an der Erziehung berechtigten Antheil haben, daß nur aus ihrer gegenſeitigen Unter⸗ ſtützung Nützliches und Erprießliches erwachſen könne, wenn auch in Einzelnem Meinungsverſchiedenheiten wohl noch möglich ſind.

Alſo die Schule hat das Recht nicht nur, ſie hat auch die Pflicht mitzuwirken bei der Erziehung der ihr anvertrauten Kinder, möge ſie ſich dann, dieß iſt die erſte Anforderung, die man an ſie ſtellt, derſelben auch in ähnlicher Weiſe entledigen, wie das Elternhaus, indem ſie jeden ihrer Schüler ſeinen Fähigkeiten und ſeinem beſonderen Charakter gemäß, d. h. individuell, behandelt. Das iſt ja doch eine ganz naturgemäße Forderung und jeder Lehrer wird mit mir darüber übereinſtimmen, daß ihr zu entſprechen zwar nicht immer ganz leicht, aber ebenſo pflichtgemäß, als ver⸗ dienſtlich ſei. Denn daß an den Talentvollen ein ganz anderer Maßſtab gelegt werden müſſe, als an den Beſchränkten, daß der Leichtſinnige anders zu behandeln ſei, als der von ernſtem Streben Erfüllte, der Ordnungsliebende anders, als der Unordentliche, der Fleißige anders, als der Faule, das iſt ja ſelbſt dem einfachſten Verſtande klar und faſt ſollte man glauben, daß es gar nicht nöthig ſei, eine ſolche Anforderung überhaupt noch zu erheben. Daß ſie aber immer noch erhoben wird, das hat darin ſeinen Grund, daß es bei einer größeren Schülerzahl ſeine eigenthümlichen Schwierigkeiten hat, ihr vollkommen zu entſprechen und in der Weiſe des Hauſes in jeder bedeutenderen Schule geradezu unmöglich iſt, was immer auch marktſchreieriſche Ankündigungen dem leichtgläubigen Publikum darüber verheißen mögen. So wenig als der Staat, kann auch die Schule beſtehen ohne beſtimmte, für alle ihre Angehörigen, ſo verſchieden auch ihre Individualität geartet ſein mag, gültige und bindende Anordnungen und ſie darf weder dem Vergeßlichen geſtatten,