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VII. Berechtigungen der Realschulen und Oberrealschulen Daae e in Préeußen.
I. Das Zeugnis der Reife für Tertia(in 3 Jahren zu erreichen) berechtigt: 1. zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königl. Landwirtschaftsschule; 2. zum Eintritt in die Forstlehrlingsschule.
II. Das Zeugnis der Reife für Obertertia:.
Aufnahme in den zweijährigen höheren Lehrgang an der Königl. Lehranstalt für Obst- und Gartenbau in Proskau und an der Königl. Lehranstalt für Wein-, Obst- und Garten- bau in Geisenheim(dazu zweijährige gärtnerische Tätigkeit). ¹)
III. Das Zeugnis der Reife für Untersekunda(in 5 Jahren zu erreichen) berechtigt: . 1. zum Besuche der Lehranstalt des Königl. Kunstgewerbe-Museums zu Berlin;. 1
2. zum Eintritt als„Gehilfe“ für den subalternen Post- und Telegraphendienst mit nach- folgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung.
IV. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda(Schlussprüfung)(in 6 Jahren erreichbar) berechtigt: 1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst;
2. zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister im Landheer und behufs Ausbildung für den Sekretariatsdienst der Militärintendanturen, wenn der Bewerber die Zahlmeister- prüfung bestanden hat:
3. zum Studium der Landwirtschaft an den Königl. Landwirtschaftlichen Hochschulen;
4. zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie) zu Berlin;
5. zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer oder als Turnlehrer an höheren Schulen;
6. zum Besuch der akademischen Ilochschule für Musik zu Berlin;
7. zum Zivilsupernumerat im Königl. Eisenbahndienst;
8. zum Zivilsupernumerat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen („Regierungs- und Kreissekretär“);
9. zum Zivilsupernumerat(für den Bureaudienst) bei der Königl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung:;
10. zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst:;
11. zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule für Maschinen- techniker;
2. zum Besuch der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt zu Dahlem bei Steglitz(Nachprüfung in Latein):(dazu vierjährige gärtnerische Tätigkeit);
13. zum Eintritt in die Marine-Ingenieur-Laufbahn; 14. zur Aufnahme als Hörer an den preußischen technischen Hochschulen und Universitäten, jedoch ohne Zulassung zu irgendwelchen Prüfungen; Das auf der Realschule erworbene Zeugnis für die Obersekunda gibt dieselben Berechtigungen wie das Zeugnis für die Obersekunda eines Realgymnasiums oder Gymnasiums.
V. Das Zeugnis der Reife für Unterprima der Oberrealschule lin 7 Jahren zu erreichen) berechtigt:
1. zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königl. Eisenbahnen;
2. zu der Meldung zur Landmesserprüfung und weiterhin, nach bestandener Landmesser- prüfung zum Supernumerat bei der Königl. Grund- und Gebäudesteuer-Verwaltung („Kataster-Supernumerar“), sowie— nach Absolvierung eines kulturtechnischen Kursus zu Berlin oder Poppelsdorf und Ablegung der Kulturtechniker-Prüfung— zur Anstellung als Vermessungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungsbehörden(„General- Kommissionen“):
3. zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden;
²) Für die Zulassung zur staatlichen Fachprüfung für Garten-, Obst- und Weinbautechniker wird in allen Fällen der Besitz des Berechtigungsscheines für den einjährig-freiwilligeon Dienst vorausgesetzt.


