4.
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zum Eintritt als Apothekerlehrling mit nachfolgender Zulassung zu den pharmazeutischen Prüfungen(doch sind bei der Zulassung zur Apothekerlaufbahn diejenigen lateinischen Kenntnisse nachzuweisen, die für die Versetzung nach Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind);
zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank.
VI. Das Zeugnis der Reife für Oberprima der Oberrealschule(in 8 Jahren zu erreichen) berechtigt:
. zum Eintritt als Zivil-Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch
erst nach Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Annahmeprüfung;
. zum Eintritt als Zivilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat; . zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften; . zur Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine. Kann der Bedarf nicht durch Personen mit
dieser Schulbildung gedeckt werden, so dürfen mit Genehmigung des Stations- Kommandos junge Leute zugelassen werden, welche das Zeugnis der Reife für Unter- prima besitzen.
VII. Das Abgangszeugnis der Oberrealschule(in 9 Jahren zu erreichen) berechtigt:
1.
2. 3.
zum 0ffizierberuf im Landheere und in der Kaiserlichen Marine unter Erlaß des wissen- schaftlichen Teiles der Fähnrichs-Prüfung bezw. der Seekadetten-Eintrittsprüfung;
zum Rechtsstudium und zu den juristischen Prüfungen:
zum Studiam der Medizin und zu den medizinischen Prüfungen. Die Abiturienten haben nur nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasinms gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahl- freiem Lateinunterricht,— wie er auch an unserer Anstalt eingerichtet ist— so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht;
. zum Studium der Zahnheilkunde. Nachweis lateinischer Kenntnisse wie beim Studium
der Medizin;
. zum Studium aller Fächer der philosophischen Fakultät(sämtlicher Sprachen, Mathe-
mathik, Naturwissenschaften, Geschichte, Erdkunde) auf der Universität und zur Zu- lassung zur Prüfnng für das Lehramt an höheren Schulen ohne Einschränkung;
. zur Zulassung zu den Staatsprüfungen in Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenbau-
fach nach vorhergegangenem Studium auf einer technischen Hochschule;
. zur Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiserl. Marine; . zum Studium auf den Forstakademien und zur Zulassung zu den Prüfungen für den
Königlichen Forstverwaltungsdienst;
. zum Studium des Bergfachs und zur Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die
Befähigung zu den technischen Aemtern bei den Bergbehörden des Staates darzulegen ist;
. zur Ablegung der Prüfung als Lehrer der Landwirtschaft an den Landwirtschaftsschulen; . zum Studium der Tierarzneikunde;
. zur Annahme als Eleve für den höheren Post- und Telegraphendienst;
. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern unter Erlaß
der sonst vorgeschriebenen Annahmeprüfung;
. zur Aufnahme in das unter Leitung der Königl. Akademie der Künste stehende
„Akademische Institut für Kirchenmusik“ in Berlin behufs Ausbildung als Organist, Kantor, Chordirigent oder Musiklehrer für höhere Lehranstalten und für Schullehrer- Seminare.
Die Oberrealschule gibt alle Berechtigungen wie das Gumnasium und das Realgumnasium. Es stehen zur Zeit noch aus die Berechtigungen zum Studium der Theologie und zum Bibliothekar- und Rrchivdienste. Diese können von dem Rbiturienten der Oberrealschule erworben werden durch eine Ergänzungsprükung im ELateinischen und Griechischen bei einem Königlichen Provinzlal-
Schulkollegium.
Oberursel, im April 1915.
Der Direktor der Oberrealschule i. E.: . Professor Wallenfels.


