VII. Berechtigungen der Realschulen und Oberrealschulen in Preußen.
I. Das Zeugnis der Reife für Tertia(in 3 Jahren zu erreichen) berechtigt: 1. zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königl. Landwirtschaftsschule; 2. zum Eintritt in die Forstlehrlingsschule.
II. Das Zeugnis der Reife für Untersekunda(in 5 Jahren zu erreichen) berechtigt:
1. zum Besuche der Lehranstalt des Königl. Kunstgewerbe-Museums zu Berlin;
2. zum Eintritt als„Gehilfe“ für den subalternen Post- und Telegraphendienst mit nach- folgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung;
III. Das Zeugnis der Reife für Obersekunda(Schlussprüfung)(in 6 Jahren erreichbar) ☛ HN] berechtigt: ☛ 2,
1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst:
2. zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister im Landheer und behufs Aus- bildung für den Sekretariatsdienst der Militörintendanturen, wenn der Bewerber die Zahlmeisterprüfung bestanden hat;
3. zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. Landwirtschaftlichen Hochschulen;
4. zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie)
zu Berlin;
. zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer oder als Turnlehrer an höheren Schulen;
zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin;
. zum Zivilsupernumerat im Königl. Eisenbahndienst;
zum Zivilsupernumerat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen
(„Regierungs- und Kreissekretör“);
9. zum Zivilsupernumerat(für den Bureaudienst) bei der Königl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung;
10. zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst;
11. zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule für Maschinentechniker;
12. zum Besuch der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt zu Dahlem bei Steglitz(Nachprüfung in Latein);
13. zum Eintritt in die Marine-Ingenieur-Laufbahn;
14. zur Aufnahme als Hörer an den preußischen technischen Hochschulen und Univer- sitäten, jedoch ohne Zulassung zu irgendwelchen Prüfungen;
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Das auf der Realschule erworbene Zeugnis für die Obersekunda gibt dieselben Berechtigungen wie das Zeudnis für die Obersekunda eines Realgymnasiums oder Gymnasiums.
IV. Das Zeugnis der Reife für Unterprima der Oberrealschule(in 7 Jahren zu erreichen) berechtigt:
1. zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen-Inspektor bei den Königl. Eisenbahnen;
2. zu der Meldung zur Landmesserprüfung und weiterhin, nach bestandener Land- messerprüfung zum Supernumerat bei der Königl. Grund- und Gebäudesteuer-Ver- waltung(„Kataster-Supernumerar“), sowie— nach Absolvierung eines kulturtech- nischen Kursus zu Berlin oder Poppelsdorf und Ablegung der Kulturtechniker-Prüfung — zur Anstellung als Vermessungsbeamter bei den Königl. Auseinandersetzungs- behörden([„General-Kommissionen“);
3. zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden:;
4. zum Eintritt als Apothekerlehrling mit nachfolgender Zulassung zu den pharma- zeutischen Prüfungen(doch sind bei der Zulassung zur Apothekerlaufbahn diejenigen lateinischen Kenntnisse nachzuweisen, die für die Versetzung nach Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind);


