6. 6.
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zum Eintritt als Eleve in die Königl. Militär-Roßarztschule zu Berlin; zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank.
V. Das Zeugnis der Reife für Oberprima der Oberrealschule(in 8 Jahren zu erreichen)
berechtigt:
1.
2. 3. 4.
zum Eintritt als Zivil-Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, je- doch erst nach Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Annahmeprüfung;
zum Eintritt als Zivilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat;
zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungsekretariat bei den Kaiserlichen VWerften:; zur Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine. Kann der Bedarf nicht durch Personen mit dieser Schulbildung gedeckt werden, so dürfen mit Genehmigung des Stations- Kommandos junge Leute zugelassen werden, welche das Zeugnis der Reife für Unterprima besitzen.
VI. Das Abgangszeugnis der Oberrealschule(in 9 Jahren zu erreichen) berechtigt:
1.
zum Offizierberuf im Landheere und in der Kaiserlichen Marine unter Erlaß des wissenschaftlichen Teiles der Portepeefähnrichs-Prüfung bezw., der Seekadetten-
Eintrittsprüfung;
zum Rechtsstudium und zu den juristischen Prüfungen; zum Studium der Medizin und zu den medizinischen Prüfungen. Die Abiturienten
haben nur nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums ge- fordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht,— wie er auch an unserer Anstalt eingerichtet ist— so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht;
zum Studium der Zahnheilkunde. Nachweis lateinischer Kenntnisse wie beim
Studium der Medizin;
zum Studium aller Fächer der philosophischen Fakultät(sämtlicher Sprachen, Mathe-
mathik, Naturwissenschaften, Geschichte, Erdkunde) auf der Universität und zur Zu- lassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ohne Einschränkung;
.zur Zulassung zu den Staatsprüfungen in Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenbau-
fach nach vorhergegangenem Studium auf einer technischen Hochschule:;
. zur Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiserl. Marine; . zum Studium auf den Forstakademien und zur Zulassung zu den Prüfungen für den
Königlichen Forstverwaltungsdienst;
zum Studium des Bergfachs und zur Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die
Befähigung zu den technischen Aemtern bei den Bergbehörden des Staates darzu- legen ist;
. zur Ablegung der Prüfung als Lehrer der Landwirtschaft an den Landwirtschaftschulen:; . zum Studium der Tierarzneikunde;
zur Annahme als Eleve für den höheren Post- und Telegraphendienst;
„ zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern unter Erlaß
der sonst vorgeschriebenen Annahmeprüfung;
zur Aufnahme in das unter Leitung der Königl. Akademie der Künste stehende
„Akademische Institut für Kirchenmusik“ in Berlin behufs Ausbildung als Organist, Kantor, Chordirigent oder Musiklehrer für höhere Lehranstalten und für Schul- lehrer-Seminare.
Die Oberrealschule gibt alle Bexrechtigungen wie das Gymnasium und das Realgymnasium. Es stehen zur Zeit noch aus die Berechtigungen zum Studium der Theologie und zum Bibliothekar- und Archivdienste. Diese können von dem Abiturienten der Oberrealschule erworben werden durch eine Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen bei einem Königlichen Provinzial-
Schulkollegium.
Oberursel, im April 1914.
Professor Wallenfels.


