Jahrgang 
1914
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10. Geldsammlungen zu irgendwelchem Zwecke dürfen nur mit Erlaubnis des Direktors statt- finden.

11. Entgeltlichen Privatunterricht dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erfeilen. 12. Die Benußung von Leihbibliotheken ist den Schülern verboten.

13. Die Wahl und der Wechsel der Wohnung auswärfiger Schüler unterliegt der Bestätigung des Direktors. Zur Veränderung derselben sind die Schüler verpflichtet, wenn sie in Rücksicht auf das Wohl der Schule erachtetf wird.

14. Von dem Austritt eines Schülers aus der Anstalt muß der Vater oder Vormund desselben dem Direktor schriftlich oder müundlich Anzeige machen. Ist die Abmeldung am Tage des Be- ginns des neuen OQuartals nicht erfolgt, so muß der Schiiler das Schulgeld für das begonnene OQuartfal bezahlen.

15. Diese Vorschriften haben die Schüler auch während der Ferien zu beobachten.

Mit Bezug auf die SS 2 und 7 der vorsfehenden Bestimmungen wird auf den Ministerial- Erlaß vom 29. Mai 1880 hingewiesen, der im Auszug folgendermaßen laufet:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichiet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu ver- hängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu er- warten, daß dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berück- sichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stell- vertrefer. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung ein- zugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu er- gänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüller, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärfige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Ge- meindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, daß es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltflos unterstfüten.

Noch ungleich größer ist der moralische Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und miftleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn, die städtischen Behörden ihre Indignation über zucht- loses Treiben der jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der jugend besorgte Bürger sich entschließen, ohne durch De- nunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unter- stüßen, so ist jedenfalls an Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchilosigkeit verfallen kann.

b) Erlaß des Herrn Ministers befreffend die Schundliferatur.

Die Gefahren, die durch die überhand nehmende Schundliteratur der lJugend und damit der Zukunft des ganzen Volkes drohen, sind in den letten Jahren immer mehr zufage getreten. Neuerdings hat sich wieder mehrfach gezeigt, daß durch die Abenteurer-, Gauner- und Schmuß- geschichten, wie sie namentlich auch in einzelnen illustrierten Zeifschriften verbreitet werden, die Phantasie verdorben und das sittliche Empfinden und Wollen derart verwirrt worden ist, daß sich