Jahrgang 
1914
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Das Kapifal der bei der Einweihung des neuen Schulgebäudes gegründeten Schülerstiftung ist bei der Nassauischen Landesbank zu 3 ¼1 /% angelegt und betrug mit Zinsen Ende 1912 2111 Mk. 87 Pfg. Herr Dr. Schmitz in Niederlahnstein, der Vater des Abiturienten Schmitz, über- reichte dem Unterzeichneten 100 Mk. für die Shiftung. Die Anstalt dankt herzlichst dafür.

Während dieses Schuljahres wurde im Sonmumner 17 und im Winter 15 Schülern vom Kura- torium die Zahlung des Schulgeldes ganz oder teilweise erlassen. Gesuche um Ermäßigung oder Erlaß des Schulgeldes sind zu Beginn jedes Halbjahres und zwar im Sommer bis zum 1. Mai, im Winter bis zum 1. Oktober an den Vorsitenden des Kuraforiums, Herrn Bürgermeister Schiitz, zu richten. Im ersten Halbjahre des Schulbesuchs wird im allgemeinen eine Befreiung nicht gewährt.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren EFltern.

I. Haus und Schule.

a) Die wichtigsten Bestimmungen der Schulordnung sind folgende:

1. Die Schüler sollen in der Zeit vom 1. November bis 1. März von 6 Uhr, vom 1. März bis 1. Juni und ebenso von Anfang des Winterhalbjahres bis 1. November von 7 Uhr und vom 1. luni bis Ende des Sommerhalbjahres von 3 Uhr an ihre Wohnung nicht mehr verlassen.

2. Der Besuch von NVirtshäusern, Kondiforeien und Vergnügungsorten, von Theatern, Konzerten, Vorträgen und Bällen ist den Schilern nur dann gestattet, wenn sie von ihren Eltern oder dem Vormunde begleitet werden, oder wenn der Direktfor die Erlaubnis dazu erteilt hat. Will ein Schüler in Begleitung seiner Eltern oder des Vormundes an einem Balle oder Tanzver- gnügen feilnehmen, so muß er dies vorher dem Klassenlehrer mitteilen.

3. Die Teilnahme an etwaigen Abschiedskneipen entlassener Schüler ist untersagt.

4. Der Besuch von Coblenz ist den Schülern nur in Begleitung der Eltern oder nach vorher einge- holter Erlaubnis des Ordinarius gestattet.

5. Das Rauchen ist den Schülern der unteren und miftleren Klassen bis Obertertia einschließlich und allen, die noch nicht 16 lahre alt sind, untersagt. Die Schüler der Sekunda und Prima dürfen, falls sie 16 Jahre alt sind, mit Erlaubnis ihrer Elfern in ihrer Wohnung rauchen. Auf den Straßen oder in unmitffelbarer Nähe der Stadt ist das Rauchen allen Schülern gänzlich untersagt.

6. Schiler, welche in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalf oder bei ge- meinsamen Ausflügen, kurz da, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verant- wortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen betroffen werden, sind nach dem Min.-Erlaß vom 21. September 1802 mindestens mit Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wie- derholungsfalle aber unnachsichtlich mit der Verweisung zu bestrafen.

7. Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens Veranlassung geben, sind bei Strafe der Entffernung von der Schule, verboten. Alle anderen Schülerver- einigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Aufsicht desselben sich zu unferwerfen. Ebenso ist die Teilnahme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig.

8. Das Baden im offenen Flusse ist untersagt.

9. Zusammenkünfte der Schüler in ihrer Wohnung zum Trinken oder Spielen sind verboten.