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entsprochen. Ich richte deshalb an dieser Stelle die dringende Bitte an alle Eltern unserer Schüler, in Zukunft auf eine solche Nachricht seitens der Schule, wenn es möglich ist, persönlich mit dem Ordinarius Rücksprache zu nehmen oder demselben wenigstens eine schriftliche Empfangsanzeige zu schicken.
Damit die Eltern imstande sind, ihre Söhne zur Beobachtung der Be-
stimmungen, die für das Verhalten der Schüler ausserhalb der Schule mass- gebend sind, anzuhalten, so werden die wichtigsten Punkte der Schulordnung auch jetzt wieder hier abgedruckt:
1. 2. 3. Der Besuch der Wirtshäuser sowohl in der Stadt als in deren Nähe ist
10.
11.
Während der zur häuslichen Arbeit bestimmten Zeit sollen die Schüler zu Hause ihren Studien obliegen. Bei einbrechender Dunkelheit haben die Schüler sich nach Hause zu begeben.
verboten. Konzerte und sonstige öffentliche Lustbarkeiten darf der Schüler nur in Begleitung seiner Eltern und solcher Personen besuchen, welche die Stelle der Eltern vertreten.
. Die Teilnabme an etwaigen Abschiedskneipen entlassener Schüler ist untersagt. . Der Besuch von Coblenz ist den Schülern nur in Begleitung der Eltern
oder nach vorher eingeholter Erlaubnis des Ordinarius gestattet.
. Das Rauchen ist den Schülern der Sexta bis Obertertia einschliesslich und
allen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, untersagt. Die Schüler der Klassen von Sekunda aufwärts dürfen, falls sie 16 Jahre alt sind, mit Erlaubnis ihrer Eltern in ihrer Wohnung rauchen. Auf der Strasse oder in un- mittelbarer Nähe der Stadt ist das Rauchen allen Schülern gänzlich untersagt.
. Schüler, welche in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der
Badeanstalt oder bei gemeinsamen Ausflügen, kurz da, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen getroffen werden, sind nach dem Min.-Erlass vom 21. September 1892 mindestens mit Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungstalle aber unnachsichtlich mit der Verweisung zu bestrafen.
.Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens
Veranlassung geben, sind bei Strafe der Entfernung von der Schule verboten. Alle andern Schülervereinigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Aufsicht desselben sich zu unterwerfen. Ebenso ist die Teilnahme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig.
. Zusammenkünfte der Schüler in ihrer Wohnung zum Trinken oder Spielen
sind verboten.
Geldsammlungen zu irgendwelchem Zwecke dürfen nur mit Erlaubnis des Direktors stattfinden.
Entgeltlichen Privatunterricht dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilen.


